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In dem Vortrag, mit welchem das Bezirks-Polizeiamt das Patent u
Beschäl-Register an die Landgestüts-Commission begleitet, hat dasselbe zuglei
Ergebniß seiner amtlichen Erkundigungen über den Gewerbbetrieb des Beschälhalte
anzuzeigen. ·
So weit es moͤglich ist, sind von den Bewerbern auch uͤber die durch ihrn
Hengste erzeugten Fohlen Nachweise beizubringen.
4) Nur mit ganz fehlerfreien und zur Zucht vollkommen tauglichen Hengfte“
können Preise erlangt werden. %
5) Die Zuerkennung und Vertheilung der Preise wird mit dem landwirthschs n
lichen Fest zu Cannstadt verbunden. An leßterem Ort haben die Bewerber mit ibrn
Zuchthengsten und den außer dem Patent ihnen etwa zu Gebot stehenden Ausweis
am Tag vor dem Fest Morgens vor den Mitgliedern der Landgestäts-Commi 5
welchen die Untersuchung der Preisbewerbungen und das Erkenntniß über die Prei
uͤbertragen ist, sich einzufinden. den
6) Hinsichtlich des Vorzeigens der preiswuͤrdig erfundenen Zuchthengste bei An-
Feste kommen die für das leßtere gegebenen allgemeinen Bestimmungen zur
wendung.
7) Bei der mit der jährlichen Beschäl-Regulirung verbundenen Besichtigung
Privat-Zuchthengste hat der Land-Oberstallmeister diejenigen dieser Thiere, wele *
als zur Preisbewerbung geeignet erkennt, und ihre Eigenthuͤmer unter der Mit ¾l!
kung der zu jener Besichtigung beizuziehenden Personen zu verzeichnen un 4
Kenntniß des Ministeriums des Innern zu bringen, damit sofort die verzei n- en
Eigenthuͤmer seiner Zeit zum Erscheinen bei der Preis-Bewerbung mit ihren T
aufgerufen werden koͤnnen. nen
Den auf diesen Aufruf mit ihren Pferden bei der Bewerbung eingetroffe 6
Privat-Beschälhaltern wird, wenn sie keine Preise erhalten und wenn sie uͤbr
uͤber einen geordneten Betrieb ihres Gewerbes in der abgelaufenen Veschaͤl- Peri
sich auszuweisen vermoͤgen, ein Reisekosten-Ersatz von 36 kr. für jede Stunde
Entfernung ihres Wohnortes von Cannstadt und eine Entschädigung von 1 fl. *
für die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte geleistet. Zu dem Ende ha
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