Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

373 
1) In das Arbeitshaus zu Markgröningen, in welches nach der Ministerial- 
Verfügung vom 21. Juli 1835 (Reg. Bl. S. 285) bisher die zu drei bis 
siebenmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten eingeliefert wurden, sind 
vom 15. d. M. an, nachdem die Strafe des Arbeitshauses auf den Zeitraum 
von sechs Monaten bis zu sechs Jahren festgeseht worden (Straf-Gesehbuch 
Art. 15), die zu einer Arbeitshausstrafe von sechs bis einschließlich neun 
Monaten Verurtheilten abzuliefern; die Einlieferung aller übrigen Ar- 
beitshaus = Gefangenen findet fortan in das Arbeitshaus zu Ludwigsburg 
Statt. 
20 Die Bestimmung der Ministerial-Verfügung vom 14. Februar 1829, K. 6, 7 
(Reg. Bl. S. 72), wonach unbemittelte Festungs-Strafgefangene an den 
Vorfland des Arbeitshauses zu Ludwigsburg in das dort für Festungs- 
Strafgefangene eingerichtete besondere Gebäude abzuliefern waren, ist hiemit 
aufgehoben, und es sind von nun an sämtliche Festungs-Strafgefangene 
an das Festungs-Commando zu Hohen-Asberg Behufs der Straf-Erstehung 
abzugeben. 
5) Bis zu Herstellung der bereits eingeleiteten Einrichtung eines Kreis-Gefäng= 
nisses für den Jartkreis ist die Einlieferung der zur Kreis-Gefängnißstrafe 
(Straf-Gesehbuch Art. 20) Verurtheilten in die bisherigen Polizeihäuser, 
nun Kreis-Gefängnisse zu Heilbronn, Rottenburg und Ulm nach der durch 
die Ministerial-Verfügungen vom 11. April 1828 (Reg. Bl. S. 170) und 
10. August 1829 (Reg. Bl. S. 326) bestimmten Bezirks-Eintheilung ferner- 
hin zu bewirken. 
4) Jugendliche Verbrecher (Straf-Gesetbuch Art. 96) sind, bis zu Aufnahme 
derselben in einer abgesonderten Abtheilung eines der Kreis-Gefängnisse 
Fürsorge getroffen seyn wird, einstweilen an den Vorstand des Arbeitshauses 
in Ludwigsburg zur Aufnahme in das bisher für unbemittelte Festungs- 
Straf-Gefangene daselbst bestimmt gewesene besondere Gebäude einzu- 
liefern. 
Stuttgart den 12. Mai 1839. 
S ch wab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.