373
1) In das Arbeitshaus zu Markgröningen, in welches nach der Ministerial-
Verfügung vom 21. Juli 1835 (Reg. Bl. S. 285) bisher die zu drei bis
siebenmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten eingeliefert wurden, sind
vom 15. d. M. an, nachdem die Strafe des Arbeitshauses auf den Zeitraum
von sechs Monaten bis zu sechs Jahren festgeseht worden (Straf-Gesehbuch
Art. 15), die zu einer Arbeitshausstrafe von sechs bis einschließlich neun
Monaten Verurtheilten abzuliefern; die Einlieferung aller übrigen Ar-
beitshaus = Gefangenen findet fortan in das Arbeitshaus zu Ludwigsburg
Statt.
20 Die Bestimmung der Ministerial-Verfügung vom 14. Februar 1829, K. 6, 7
(Reg. Bl. S. 72), wonach unbemittelte Festungs-Strafgefangene an den
Vorfland des Arbeitshauses zu Ludwigsburg in das dort für Festungs-
Strafgefangene eingerichtete besondere Gebäude abzuliefern waren, ist hiemit
aufgehoben, und es sind von nun an sämtliche Festungs-Strafgefangene
an das Festungs-Commando zu Hohen-Asberg Behufs der Straf-Erstehung
abzugeben.
5) Bis zu Herstellung der bereits eingeleiteten Einrichtung eines Kreis-Gefäng=
nisses für den Jartkreis ist die Einlieferung der zur Kreis-Gefängnißstrafe
(Straf-Gesehbuch Art. 20) Verurtheilten in die bisherigen Polizeihäuser,
nun Kreis-Gefängnisse zu Heilbronn, Rottenburg und Ulm nach der durch
die Ministerial-Verfügungen vom 11. April 1828 (Reg. Bl. S. 170) und
10. August 1829 (Reg. Bl. S. 326) bestimmten Bezirks-Eintheilung ferner-
hin zu bewirken.
4) Jugendliche Verbrecher (Straf-Gesetbuch Art. 96) sind, bis zu Aufnahme
derselben in einer abgesonderten Abtheilung eines der Kreis-Gefängnisse
Fürsorge getroffen seyn wird, einstweilen an den Vorstand des Arbeitshauses
in Ludwigsburg zur Aufnahme in das bisher für unbemittelte Festungs-
Straf-Gefangene daselbst bestimmt gewesene besondere Gebäude einzu-
liefern.
Stuttgart den 12. Mai 1839.
S ch wab.