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Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
C. 38.
Wenn wegen der den Fürsten mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts-Ver-
sammlung abgehalten wird, so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen,
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interesse hiebei
wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können.
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition zu Grund geleg-
ten Dokumenten Einsicht zu nehmen, oder nehmen zu lassen.
K. 39.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der fürstlichen Besitzungen soll dem Fürsten
unmittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Steuer-Anlagen der fürstlichen Besitzungen geschieht un-
mittelbar an die Königliche Oberamtspflege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber,
jedoch wird nach Befinden ider Umstände eine die Ablieferung der Steuern erleich-
ternde Einrichtung, wo möglich durch Einzahlung derselben im Ganzen an irgend
eine Königliche Centralstelle, getroffen werden.
VIII. Lehens-Verhältnissc.
K. 20.
In Beziehung auf die Lehens-Verhältnisse des fürstlichen Hauses hat es bei
Unserer Erklärung vom 15. Juli 1821 (Reg. Bl. S. 391 ff.) sein Verbleiben.
IX. Diener-Verhältnisse.
6 #. àa1l.
Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe Unserem Ministerium des Innern zur Genehmi-
gung angezeigt werden.
K. 32.
Diejenigen fürstlichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie
im Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit erimirt seyn würden,