Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 8. 
Die in der juͤngsten Finanzperiode eingeleiteten Abloͤsungen von Gefaͤll-Entsch- 
digungs-Renten, welche auf dem Steuerbezuge der Staatskasse haften, sind au 
Rechnung des von dem Verwaltungsfahr 18233 zu erwartenden Ueberschusses 
erledigen, und der Grundstocks-Verwaltung die hierauf geleisteten Vorschüsse zu 
erstatten. Weitere Abloͤsungen der genannten Art, wenn sich hiezu in der Etats- 
periode von 1332 unter annehmlichen Bedingungen Gelegenheit finder, sind au 
entbehrlichen Steuermitteln zu bewirken. 
Art. 9. 
Endlich wird von dem zu erwartenden Ueberschusse des ebengedachten V „ 
tungsjahrs 1843 Eine Million Gulden zu einer außerordentlichen Staatsschulden 
Tilgung bestimmr. Der hierdurch sich ergebende Zinsgewinn von jährlichen 30,000 ’ 
ist in dem Etat an dem Zinsenbedarf der Staatsschuld in Abzug gebracht. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Geseßes beauftrag. 
Gegeben, Stuttgart den 1. Juli 1859. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz= Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
erwal" 
“ 
Auf Befehl des Köni- 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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