Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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2) Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden fehlerfreien Körper 
haben. 
5) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte und von 
der obrigkeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen im 
Falle der Aufnahme eine jährliche Zulage von 225 fl. gegeben werden könne, 
so wie die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt und 
die künftige Offiziers-Ausrüstung. 
40 Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sittliche Aufführung und ihre 
Studien bis zur Zeit ihres Aufnahmegesuches. Bei den Sittenzeugnissen 
wird vorausgeseßzt, daß sie mit der größten Gewissenhaftigkeit abgefaßt seyen. 
Die Prüfung selbst beginnt 
und Dienstag den 10. September 
wird die darauf folgenden Tage fortgesetzt. Dabei werden nachfolgende Anfor- 
ungen an die Bewerber gemacht: 
A. Religion. 
denntnis der Hauptsaͤtze der natuͤrlichen und positiven Religion und ihrer 
ise. 
B. Deutsche Sprache. 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre, wo moͤglich nach 
dem Lehrbuche von Reinbeck. 
b) Schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Themas ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort- und Saß-Ver- 
bindung. 
C. Französische Sprache. 
a) Bebanntschaft mit der Wortlehre, wo moͤglich nach: „Abrégé de la gram- 
maire française de Noöl el Chapsal etc. par demandes et par réponses, 
par Gérard. Sioultgart, chez Schweizerbart 1833.4 
b) Richtige Uebersehung jeder historischen französischen Schrift. 
? Uebung im Uebersehßen aus dem Deutschen in das Französische. 
Einige Uebung im Sprechen, mit besonderer Rücksicht auf den Dialekt.
	        
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