Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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e) Verheimlichung der Geburk. 
(Strafgesehbuch Nrt. 252.) 
Art. 34. 
Elne Person, welche ein uneheliches Kind lebendig oder todt geboren hat, und 
weder von ihrer Schwangerschaft, noch von der Geburt, ehe dieselbe erfolgt war, ihren 
Uern oder ihrem Vormund, oder ihrer Dienstherrschaft, oder einem Arzt, ober einer 
Hebamme, oder einer anderen ehrbaren Frau, oder der Obrigkeit selbst Anzeige ge- 
nacht hatte, soll, wenn die im Art. 252 des Strafgesetbuches vorausgesebten Umstände 
niit eintreten, mit Arrest von acht Tagen bis zu zwei Monaten bestraft 
erden. 
Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung auf diejenige Person, welche 
war ihre uneheliche Schwangerschaft nicht verheimlicht, gleichwohl aber abslchtlich 
hülflos geboren hat. 
Im Uebrigen behaͤlt es bei der polizeilichen Vorschrift, vermoͤge welcher Eltern, 
ormuͤnder, Dienstherrschaften und die obrigkeitlichen Behöbrden auf Personen, die 
im Verdacht unehelicher Schwangerschaft stehen, zu Verhuͤtung moͤglicher Verbrechen 
iin aufmerksames Auge behalten sollen, sein Verbleiben. 
d) Verfehlungen gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 
(Strafgesetzbuch Art. 251. 267. 459. 460.) 
Art. 55. 
Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, welche mit Ueberschreitung der 
vzän den gesundheitspolizeilichen Verordnungen gezogenen Gränzen ihrer Befugnisse sich 
er Behandlung innerlicher oder äußerlicher Krankheiten umerziehen, sind, wofern 
ihre Handlung nicht unter die Strafbestimmungen des Gesetzbuches Art. 459 fällt, 
) wenn bei innerlichen Krankheiten durch die Veschaffenheit oder Dosis des ge- 
reichten Heilmittels, oder bei äußerlichen Krankheiten durch ungeschickte Anwen- 
dung der Kunsthülfe, oder in beiden Fällen durch Veranlassung der Versäumniß 
geeigneter ärztlicher Behandlung der Kranke in Gefahr geseht worden, mit 
Geldbuße bis zu dreißig Gulden und in schweren Fgllen mit Arrest 
bis zu vier Wochen;
	        
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