Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die unter verschiedenen Formen erhobenen Leistungen werden zum Behuf der 
rgleichung mit dem erlaubten Kapitalzins zusammengerechnet. 
Art. 69. 
Eine von dem Darleiher schon vor oder bei der Darleihung für diese bezogene 
Leistung, wie namentlich die Provision, wird, wo sie nicht nach Art. 67, Absag 1, 
ku den erlaubten gehört, am Kapital abgezogen, und vermindert daher mit der Haupt- 
umme zugleich den Betrag der zuläßigen Zinsen. 
Was der Schuldner bei der Zurückerstattung des Darlehens über den auf vor- 
schende Weise verminderten Betrag der Hauptsumme entrichtet hat, wird dem Dar- 
her als Zinsenempfang aufgerechnet. 
Art. 70. 
Dagegen wird das Uebermaaß der Zinsen oder sonstiger der Darleihung nach- 
Eefolgrer Leistungen für die Anborgung nicht am Kapital abgezogen, sondern zum 
Fvecke der Ausmittlung des wucherlichen Uebermaaßes blos die Summe dieser spä- 
baen Leistungen ohne Zwischenzinse aus denselben berechnet. 
Diese Summe sammt dem etwa nach Art. 69, Absah 2, hinzu zu rechnenden 
Verrage wird zu dem vorerwaͤhnten Zwecke mit der Summe der Zinsen, welche nach 
Dauer der Anborgung erlaubter Weise bezogen werden durften, verglichen. 
Art. 71. 
So weit das Darlehen oder die Zinsen nicht in Geld, sondern in anderen Ge- 
uchsgegenständen bestehen, werden die lehteren zur Vemessung des erlaubten Zinsen- 
(aßes in demjenigen Werthe zu Geld angeschlagen, der ihnen zur Zeit der Dar- 
i ung oder der Zinsenentrichtung zukam. 
Die dem Gläubiger statt Zinses eingeräumte Nuhung eines Grundstücks oder 
des sonstigen Gegenstandes wird zu dem so eben bemerkten Zwecke nach ihrem zur 
eit der Einräumung erfahrungsmäßig zu erwartenden Ertrag angeschlagen, und es 
umen dabel solche Vortheile, welche der Gläubiger nur in Folge besonderer In- 
2 oder außerorbentlicher günstiger Zufälle bezogen, nicht in Berechnung. 
Art. 72. 
ss Auf die sogenannte Viehverstellung finden die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen 
ebes gleichfalls Anwendung.
	        
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