Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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übernommenen Verbindlichkeiten, als Bürge, unter Verzichtleistung auf den 
Einwand, daß der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, zu stehen 
und zu haften“ 6% 
auszustellende, nach dem Ermessen des Amts zu Erlangung größerer Sicherheit nach 
Urt. 1s5 des Prioritaͤts-Gesetzes von 1825 zu beglaubigende Buͤrgschaftsurkunde zu 
erfordern und diese dem, bei dem Ausfertigungsamte vorerst zuruͤckbleibenden Dupli- 
kate des Begleitscheins beizufügen. Auch hat in Fällen der 1 ctern Art der Bürge, 
zum Beweise seiner Kenntniß von dem Inhalte des Begleitscheins, in beiden Exem- 
plaren desselben den amtlichen Vermerk: 
„Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft Sicher- 
· heit geleistet“ 
mit seines Namens Unterschrift zu versehen. 
C. AÄusfertigu ng der Begleitscheine lI. 
G. 29. 
Der Abfertigung auf Begleitschein II. muß jederzeit vollständige spezielle Waa- 
renrevision, so wie die Feststellung des an Eingangszoll zu entrichtenden Betrages 
vorangehen, Hogegen die Anlegung eines Waarenverschlusses unterbliibt, in sofern 
sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebt. Aus dem Begleitscheine 
der beziehungsweise aus der angestempelten Zolldeklaration müssen die Ergebnisse 
er speziellen Waarenrevision ruͤcksichtlich der Gattung, Menge und Verpackungsart 
er Waaren, so wie des davon fuͤr jede einzelne Waarenpost zu entrichtenden Betra- 
ges an Eingangszoll so genau und bestimmt hervorgehen, daß das Amt, auf welches 
der Begleitschein gerichtet ist, nur nöthig hat, auf Grund des letztern, den darin aͤus- 
geworfenen Abgabenbetrag, nach genommener Ueberzeugung von der Richtigkeit der 
erechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. 
D. 
Borschriften für die Ausfertigung beider Gattungen von Begleitscheinen. 
· 5.50. 
Die Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines jeden 
Begleitscheins C. 10), noch ein drittes oder ferneres Exemplar desselben Begleitscheins 
auszufertigen. 
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