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6. 52.
Befindet sich der Wagen oder das Schiffsgefüß im Ganzen unter Verschluß,
so wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Kolloverschluß bei einer
solchen Theilung jederzeit unverletzt erhalten werden muß.
Das weitere Verfahren ist nach Verschiedenheit der Umstaͤnde ebenfalls ein ver-
schiedenartiges. Hauptsächlich kommt eine Theilung während des Transports
nur vor:
a) wenn Schiffsgefässe unterwegs einfrieren, und
bP) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht haben, ganz
oder theilweise anders verfügt wird.
Für diese, hier beispielsweise angeführten Fälle werden nachstehende, auch auf
andere Fälle Ahnlicher Art anzuwendende Vorschriften ertheilt. ·
a) Wenn Schifssgefässe unterwegs einfrieren.
C. 55.
Friert ein Schiffsgefäß mit Waaren, welche unter Begleitschein-Kontrole I. stehen,
während der Fahrt ein und soll, nach der Bestimmung des Waarenversenders oder
Empfängers, die zur Fortsehung der Fahrt geeignete Zeit nicht abgewartet werden,
6 wird entweder
1) die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleitschein lautet, mit einem
Mal nach dem Bestimmungsorte zu Lande geführt, oder
2) der Empfänger läßt sich solche theilweise nach und nach zuführen, oder
5) es werden vom Schiffe aus auch nach andern Orten Versendungen gemacht.
1) Wenn die anze Schiffsladung, auf welche der Begleitschein lautet, zu Lande auf einmal fortgeschafft wird.
K. 54. "
Im erstern Falle bedarf es von Seiten des Amts, bei welchem der Vorfall, nach
9 51, angemeldet worden, nur einer nachrichtlichen Bemerkung über die, nach Be-
finden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen Verschlusses, die ver-
nderte Versendungsart und die Veranlassung dazu, auf der dritten Seite des Be-
gleitscheins.