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Sollen in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Disposstionen, ein-
zelne Theile derselben nach verschiedenen andern Richtungen hin dirigirt werden, so
ist auf jede einzelne Partie, unter Beobachtung der, in den 9. 7 bis einschließlich
28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein J. auszufertigen. Der Antrag,
einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten
nur in sofern zulaͤssig, als derselbe an ein zur Erledigung von Begleitscheinen J.
uͤberhaupt befugtes Amt gerichtet wird, welchen Falls die, im F. 61 enthaltenen
orschriften zur Anwendung kommen.
Hätte z. V. ein Cölner (Dresdener) Kaufmann über eine, aus Holland (Ham-
urg) erwartete Ladung von 100 Tonnen Reis noch während ihres Transports in
der Art anderweit verfuͤgt, daß 20 Tonnen in. Wesel (Meißen) ausgeladen, davon
10 Tonnen dort verzollt, 10 Tonnen aber unverzollt nach Münster (Chemnitß) ver-
sendet und die verbleibenden 80 Tonnen nach Cöln (Dresden) verschifft werden sollen,
so wuͤrde fuͤr letztere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine J. statt-
nden und solches, so wie die Versteuerung der in Wesel (Meißen) verbliebenen
Menge würde durch die Spalten 11—14 des Begleitschein-Empfangs-Registers nach-
gewiesen werden müssen.
4) Allgemeine Bestimmungen.
G. 57.
Was, nach dem . 7—50, für die Ausfertigung der Begleitscheine I. überhaupt
borgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwähnten Fällen (9§#. 55 u. 56)
vorkommende Zwischen-Ausfertigung solcher Begleitscheine Anwendung.
Da öbrigens Fälle, in welchen eine Theilung der Ladung unterwegs nothiven-
dig wird, nur selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das Beduͤrfniß dazu
aber nicht bloß in der Naͤhe solcher Aemter, welche regelmaͤßig zur Begleitschein-Er-
theilung befugt sind, sondern auch an andern Orten eintreten kann, so wird, als
usnahme von der allgemeinen Regel (F. 5) gestattet, daß in dergleichen Faͤllen auch
Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagerecht
Begleitscheine I. ausfertigen dürfen.