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8) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme in die Offziers-Bildungs-Anstalt.
Finpdieienigen. Jünglinge, welche sich in diesem Jahr um Aufnahme in die Offtziers-
— ungs-Anstalt zu Ludwigsburg bewerben wollen, haben sich, unter der Voraus-
Lung, daß sie Söhne von Landes-Unterthanen, oder von solchen Ausländern sind,
sich um den Staat verdient gemacht haben,
in d Montag den 24. August, Vormittags 9 Uhr,
9 er Adjutantur des General-Quartiermeister-Stabes persönlich zu melden, und
erzehen Tage vor diesem Termine nachbemerkte Urkunden an das K. Kriegs-
misterium einzusenden:
1) Den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das sechszehente Lebensjahr
zurückgelegt, und das achtzehente noch nicht angetreten haben. Um jedoch
durch die vorgeschriebene Prüfung eine etwaige frühzeitige körperliche und
geistige Entwickelung von Jünglingen unter dem Alter von 16 Jahren
beurtheilen zu können, wird festgesetzt, daß auch Jünglinge nach zurückge-
legtem fünfzehenten Lebensjahr, — unter keinen Umständen aber noch jün-
gere, — zu der Prüfung zugelassen werden; wogegen bemerkt wird, daß
auch ein ganz befriedigendes Ergebniß der Prüfung dieser fünfzehenjährigen
Jünglinge für sie keinen rechtlichen Anspruch zur Aufnahme in die Anstalt
begründer, welche Leßtere sie erst durch Alters-Dispensation auf dem Wege
der Gnade nachzusuchen haben.
2) Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden fehlerfreien Körper
haben. "
5) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte, und von
der obrigkeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen
im Falle der Aufnahme eine jährliche Zulage von 225 fl. gegeben werden
könne, so wie die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt
und die künftige Offlziers-Ausrüstung.