Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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—ir  werden  will,  zuvor  eine  gewisse  Zeit  als  Gehülfe  in  Apotheken  gedient
en.

Um  den  Zeugnissen  über  das  Vorhandenseyn  dieses  Erfordernisses  die  erforderliche
  Vollstaͤndigkeit  und  Glaubwuͤrdigkeit  zu  sichern,  wird  anmit  vorgeschrieben,
das  dieselben  stets  von  dem  Oberamtsarzte,  in  dessen  Bezirke  der  Aussteller  sich  befinder,
  beglaubigt  seyn  müssen.

«  Zugleich  werden  die  Oberamtsärzte  angewiesen,  nicht  nur  vor  der  Beglaubigung
dieser  Zeugnisse  zu  pruͤfen,  ob  der  Inhalt  derselben  neben  der  Zeit  der  Dienstleistung
auch  uͤber  das  sittliche  Verhalten,  die  technische  Fertigkeit  und  den  Fleiß  des  Geuͤlfen
  sich  verbreite,  und  in  diesen  Beziehungen  nichts  enthalte,  was  mit  ihrer  amtlichen
  Kenntniß  nicht  im  Einklange  stehe,  sondern  auch  im  Anstandsfalle  wegen  Ergänzung
  oder  Aufklärung  und  Berichtigung  des  Inhalts  mit  dem  Aussteller  sich  zu
benehmen,  und  hienach  die  Aechtheit  der  Unterschrift  des  Lehteren  entweder  mit  dem
einfachen  Beisatze,  daß  ihnen  nichts  dem  Inhalte  Widersprechendes  bekannt  sey,  oder
-  Beifügung  des  eigenen  auf  amtlicher  Erfahrung  beruhenden  Urtheils  zu

zeugen.  6

Die  Prüfungs-Behörden  haben  bei  dem  Erkenntnisse  über  die  Zulassung  der
didaten  inländische  Zeugnisse,  welche  erst  nach  gegenwärtiger  Verfügung  ausgeelt
  worden  sind,  nicht  als  gültig  zu  behandeln,  wenn  nicht  vorstehende  Beglaubigung
  denselben  beigefügt  ist.

Stuttgart  den  15.  Juni  1860.  Schlaper.

Can

2.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:
4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convicte;
2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar;
3)  für  die  Zulaffung  zu  akademischen  Studien.
4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.

Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convicte  wird
öU.  25.  August,  Montag  und  Dienstag;

I.
am  24