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C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Stempel-Abgabe von Drucksachen.
Um die Einholung des Stempels für Drucksachen, welche nach Art. 46 des
Gesehes vom 25. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 496 ff.) einer Sportel unterliegen.
namentlich für die Gebrauchsformulare zu Wanderbüchern, Reisepässen, Wein= und
Weinmost-Urkunden oder Ladscheinen (die Vieh-Urkunden sind aufgehoben), so wie
für Spielkarten und ausländische Kalender, den Abgabepflichtigen zu erleichtern,
wird hiefür, außer der bisher allein bei dem Steuer-Collegium in Stuttgart gege-
benen Gelegenheit, solche auch bei den Finanzkammern in Reutlingen, Ell-
wangen und Ulm eröffnet.
Vom 1. März d. J. an sind nämlich, statt des Revisorats des Steuer-Colle-
tgiums, welches bisher ausschließlich diese Stempelung zu besorgen hakte, mit derselben
die bei dem Steuer-Collegium und bei den genannten drei Finanzkammern zur
Sportel-Aufnahme ohnehin berufenen Kanzleibeamten beauftragt, daher die genannten
Drucksachen an dem einen oder andern Ort nach Bequemlimkeit der Abgabepflichtigen
zur Stempelung gebracht werden können.
Der künftig roth aufzudrückende Stempel ist für die verschiedenen Drucksachen
ohne Rücksicht auf den, von dem einziehenden Cassenbeamten besonders zu quittiren-
den Sportelbetrag gleich, und enthält neben dem K. Wappen den Namen des be-
tressenden Sportelamts.
Im übrigen haben die Sportelbeamten die gegebenen Vorschriften (Vollziehungs-
Instruction vom 21. Februar 1828, 6# 19 u. 20, Reg. Blatt S. 82) zu bheobachten,
insbesondere den Bezug der Sportel durch das Cameralamt, in dessen Bezirk der
Schuldner wohnt, von jeder einzelnen Stempelung sofort einzuleiten, und die viertel-
jährigen Auszüge aus den zu haltenden Stempel-Verzeichnissen an das Steuer-Col-
legium einzusenden, welches wie bisher nicht nur den Ertrag dieser Sportel in
Uebersicht zu halten, und rücksichtlich der Verrechnung durch Mittheilung der Ein=
nahme-Verzeichnisse an die Finanzkammern zu controliren, sondern auch Abgabege-
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