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sich stellen werde, die Sache nach genuͤgender Ermittlung des aͤußern Thatbestandes
an das zustaͤndige Oberamt, oder wenn der Angeschuldigte Angehoͤriger eines andern
Vereinsstaates ist, an die zuständige ausländische Behörde zu uͤbergeben (Art. 8 des
Zellkartels vom 22. Maͤrz 1833, Reg. Blatt von 1855, S. 407 ff.); es sind jedoch
in diesem Falle die etwa in Beschlag genommenen Effekten bis zum Austrag der
Sache nach Art. 11 des Zollkartels zuruͤckzubehalten.
S. ö.
Ist der Angeschuldigte ein diesseitiger Staatsangehbriger, so ist erforderlichen
Falls eine foͤrmliche Vorladung an ihn zu erlassen, in welcher der Zweck derselben
im Allgemeinen anzugeben ist, unter dem Bemerken, daß, wofern der Angeschuldigte
die Verhandlung der Sache vor dem Hauptzollamte wuͤnsche, er an der festgesetzten
Tagfahrt zu erscheinen habe, indem sonst der Thatbestand in seiner Abwesenheit, so
weit moͤglich aufgenommen, und sofort die Sache zur weiteren Untersuchung an das
zustaͤndige Oberamt uͤbergeben werden wuͤrde.
Schriftliche Verantwortung, oder Absendung eines Bevollmaͤchtigten ist zwar
nicht ausgeschlossen; wenn aber dadurch der vorliegende Verdacht nicht beseitigt wird,
so ist die Sache ebenso wie in dem Falle, wenn der Angeschuldigte nicht erscheint, an
das Oberamt zu übergeben.
g. 6.
Gleichzeitig mit der Vorladung hat das Hauptzollamt die zu weiterer Aufklärung
des Thatbestandes dienlichen Vorbereitungen zu treffen, bei anderen amtlichen Stellen
die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, Urkunden, wovon erheblicher Aufschluß
zu erwarten ist, zu den Akten zu bringen, und wenn deren Vorlegung von dem Angeschuldigten
abhängt, die Auflage zu deren Beibringung mit der Vorladung zu verinden,
auch etwaige Zeugen vorläufig zu hören, oder wenn sie nicht am Orte anwesend
sind, durch ihre Obrigkeit vernehmen zu lassen.
Sind die Verhältnisse des Falls von der Art, daß die Vornahme einer Hausaussuchung
oder Revision des Waarenlagers begröndet erscheint, so kann hiezu