Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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sich  stellen  werde,  die  Sache  nach  genuͤgender  Ermittlung  des  aͤußern  Thatbestandes
an  das  zustaͤndige  Oberamt,  oder  wenn  der  Angeschuldigte  Angehoͤriger  eines  andern
Vereinsstaates  ist,  an  die  zuständige  ausländische  Behörde  zu  uͤbergeben  (Art.  8  des
Zellkartels  vom  22.  Maͤrz  1833,  Reg.  Blatt  von  1855,  S.  407  ff.);  es  sind  jedoch
in  diesem  Falle  die  etwa  in  Beschlag  genommenen  Effekten  bis  zum  Austrag  der
Sache  nach  Art.  11  des  Zollkartels  zuruͤckzubehalten.

S.  ö.

Ist  der  Angeschuldigte  ein  diesseitiger  Staatsangehbriger,  so  ist  erforderlichen
Falls  eine  foͤrmliche  Vorladung  an  ihn  zu  erlassen,  in  welcher  der  Zweck  derselben
im  Allgemeinen  anzugeben  ist,  unter  dem  Bemerken,  daß,  wofern  der  Angeschuldigte
die  Verhandlung  der  Sache  vor  dem  Hauptzollamte  wuͤnsche,  er  an  der  festgesetzten
Tagfahrt  zu  erscheinen  habe,  indem  sonst  der  Thatbestand  in  seiner  Abwesenheit,  so
weit  moͤglich  aufgenommen,  und  sofort  die  Sache  zur  weiteren  Untersuchung  an  das
zustaͤndige  Oberamt  uͤbergeben  werden  wuͤrde.

Schriftliche  Verantwortung,  oder  Absendung  eines  Bevollmaͤchtigten  ist  zwar
nicht  ausgeschlossen;  wenn  aber  dadurch  der  vorliegende  Verdacht  nicht  beseitigt  wird,
so  ist  die  Sache  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  erscheint,  an
das  Oberamt  zu  übergeben.

g.  6.

Gleichzeitig  mit  der  Vorladung  hat  das  Hauptzollamt  die  zu  weiterer  Aufklärung
des  Thatbestandes  dienlichen  Vorbereitungen  zu  treffen,  bei  anderen  amtlichen  Stellen
die  erforderlichen  Erkundigungen  einzuziehen,  Urkunden,  wovon  erheblicher  Aufschluß
zu  erwarten  ist,  zu  den  Akten  zu  bringen,  und  wenn  deren  Vorlegung  von  dem  Angeschuldigten
  abhängt,  die  Auflage  zu  deren  Beibringung  mit  der  Vorladung  zu  verinden,

  auch  etwaige  Zeugen  vorläufig  zu  hören,  oder  wenn  sie  nicht  am  Orte  anwesend
  sind,  durch  ihre  Obrigkeit  vernehmen  zu  lassen.

Sind  die  Verhältnisse  des  Falls  von  der  Art,  daß  die  Vornahme  einer  Hausaussuchung
  oder  Revision  des  Waarenlagers  begröndet  erscheint,  so  kann  hiezu