Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

91 
[II. Verfügungen der Departementé. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
4) Bekanntmachung, betrefend die Fessetzung der Gehalte der Amtstorperschafid. und Gemeinde- 
lener. 
Bei der großen Verschiedenheit, welche sowohl hinsichtlich des Umfangs der 
Dienstverrichtungen der Amtskörperschafts= und Gemeinde-Diener einer und derfelben 
Dienst-Categorie in den einzelnen Gemeinde= und Oberamts-Bezlrken, als hinschhtlich 
Ver ökonomischen Kräfte der einzelnen Amtskörperschaften und Gemeinden stattfindet, 
können genaue Vorschriften über die Festsequng der Gehalle ihrer Diener nicht ge- 
geben, sondern es muß diese Festsehung im gesehmäßigen Wege jeder Körperschaft 
überlassen werden. 
Zu Sicherung möglichster Gleichförmigkeit hierin sind indessen den Kreis-Regie- 
rungen in besonderer, von Seiner Königlichen Majestät nach Anhörung des 
Geheimen-Raths genehmigter Instruktion die Anhaltspunkte bezeichnet worden, nach 
welchen sie sich bei der ihnen obliegenden Pröfung und Genehmigung der dießfälligen 
Beschlüsse der Amts-Versammlungen und Gemeinde, Behörden zu achten haben 
Diese Instruktion wird anmit zur allgemeinen Genntniß gebracht * 
Stuttgart den 20. Februar 18 « Schlayer 
b)Jnsikukt-oafükvleKKreis-Regt»angea,m Beziehung auf die Regulirung der Gehalte der Amts- 
kbrperschafts= und Gemeinde-Diener. 
Allsweist: Behi## ungen.“ 
"no“:, 61. 
Die Gehalte der Amtskürperschafts- und Gemehide Diener sollen in der Regel 
in baarein Gelde bestehen. 
Naturalien koͤnnen jedenfalls nur in festgesetzten Betraͤgen eingerechnet werden. 
Nebenbezuͤge aber, wie Freischtafe Pferchnachte/ Steuterfrelheiten u. s w. sind auch 
als Gehaltstheile unzulaͤßig. “ 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.