Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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2) die von den gemeinschaftlichen Unteraͤmtern aus ihrer amtlichen Kenntniß 
von Kindern, deren Aufnahme in die Rettungsanstalt nach den vorstehenden 
Momenten als begruͤndet erscheint, den Bezirks-Polizeiaͤmtern zu liefernden 
Notizen; 
3) Mittheilungen, welche Gerichts- oder Polizei-Behoͤrden dem zum Vorschlag 
der Aufnahme zuständigen Bezirksamt (F. 6) von Amtswegen oder auf Re- 
quisition über vorschlagsfähige Kinder aus ihren Untersuchungs-Akten machen 
werden. 
K. 6. 
Der Vorschlag zur Aufnahme bommt 
1) dem Bezirks-Polizeiamt der Heimathgemeinde der Eltern oder der sonstigen 
natürlichen Erzieher des Kindes; 
2) wenn die Heimath dieser Personen noch nicht bestimmt ist, dem für die 
Untersuchung des Heimathverhältnisses zuständigen Bezirksamte zu. 
K. 7. 
Bei ihren Vorschlägen werden die Bezirbs-Polizeiämter nach dem Voranstehen- 
den die erforderliche Auswahl zu treffen wissen und in dieselben daher keine Kinder 
aufnehmen, bei denen zwar die in §&. 1 gegebenen Merkmale im Allgemeinen zutref- 
sen, welche aber vermöge der für sie nach ihren Verhältnissen in geringerem Maaß 
vorhandenen sittlichen Gefährdung oder vermöge der für ihre geordnete Erziehung 
sich darbietenden sonstigen Mittel voraussschtlich bei der auf eine bestimmte Zahl 
beschränkten Aufnahme ins Waisenhaus Anderen nachzustehen haben werden. 
Füär jedes einzelne in Vorschlag kommende Kind, wenn nicht etwa Geschwister 
gleichzeitig vorgeschlagen werden, ist eine besondere Tabelle zu fertigen, welche folgende 
Rubriken enthält: 
lI. Eltern oder sonstige Angehdrige des Kindes, in deren Versorgung dasselbe 
gegenwärtig stehr, 
1) Geschlechts= und allenfallsiger Jauner-Name, Alter und Verwandtschafts- 
Verhältnit zu dem Kind, 
2) Heimath-Verhältniß,
	        
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