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soll, wenigstens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des
Monats September 1841, einzureichen.
2) Bezeichnung und Meffung der Geräthe.
(. 10.
Die in den Betriebsräumen vörhandenen feststehenden Geräthe werden nach der
Bestimmung der Steuerbehèrde numerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung findet,
auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann.
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Maßgehalt muß der Fabrik-
Inhaber an den Gexäthen deutlich bezeichnen, und diese Bezeichnung gehbrig erhalten
lassen; wie solche zu bewirken, und wo sie anzubringen sey, wird für jedes Geräth
von der Steuerbehörde bestimmt.
5) Amtliche Bescheinigung darüber.
C. 11.
Die Steuerbehörde ist verpflichtet, über die Anmeldung, Messung und Bezeich-
nung der Geräthe eine, die Beschaffenheit derselben genau beschreibende, Bescheinigung
zu ertheilen. Nur durch solche Bescheinigungen, welche in dem Fabriklokal aufbe-
wahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe und die
damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftmäßig angemeldet worden.
4) Aufssicht der Steuerbehörde.
*i
a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen
unter der Aufsicht der Steuerbehörde, zu welchem Behuf den Steuer-Beamten der
Zutritt in die Betriebsräume, solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, außerdem
aber in den Tagesstunden, zu gestatten ist. Von denselben können die Apparate zum
Zerkleinern der Rüben (Reibe- und Schneid-Maschinen), sowie diejenigen zum Extra-
hiren oder Auspressen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb
nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch geseht werden. Wer der-
gleichen Geräthe und Maschinen besitzt, ist verbunden, sie den Steuerbehörden auf
Erfordern vorzuzeigen, um den Zustand derselben und den angelegten Verschluß un-
tersuchen zu koͤnnen.