Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

327 
soll, wenigstens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des 
Monats September 1841, einzureichen. 
2) Bezeichnung und Meffung der Geräthe. 
(. 10. 
Die in den Betriebsräumen vörhandenen feststehenden Geräthe werden nach der 
Bestimmung der Steuerbehèrde numerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung findet, 
auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Maßgehalt muß der Fabrik- 
Inhaber an den Gexäthen deutlich bezeichnen, und diese Bezeichnung gehbrig erhalten 
lassen; wie solche zu bewirken, und wo sie anzubringen sey, wird für jedes Geräth 
von der Steuerbehörde bestimmt. 
5) Amtliche Bescheinigung darüber. 
C. 11. 
Die Steuerbehörde ist verpflichtet, über die Anmeldung, Messung und Bezeich- 
nung der Geräthe eine, die Beschaffenheit derselben genau beschreibende, Bescheinigung 
zu ertheilen. Nur durch solche Bescheinigungen, welche in dem Fabriklokal aufbe- 
wahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe und die 
damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftmäßig angemeldet worden. 
4) Aufssicht der Steuerbehörde. 
*i 
a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen 
unter der Aufsicht der Steuerbehörde, zu welchem Behuf den Steuer-Beamten der 
Zutritt in die Betriebsräume, solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, außerdem 
aber in den Tagesstunden, zu gestatten ist. Von denselben können die Apparate zum 
Zerkleinern der Rüben (Reibe- und Schneid-Maschinen), sowie diejenigen zum Extra- 
hiren oder Auspressen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb 
nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch geseht werden. Wer der- 
gleichen Geräthe und Maschinen besitzt, ist verbunden, sie den Steuerbehörden auf 
Erfordern vorzuzeigen, um den Zustand derselben und den angelegten Verschluß un- 
tersuchen zu koͤnnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.