330
2) die Zahl der zum Ausleeren bestimmten Formen;
3) das Nettogewicht des in den Formen enthaltenen Rohzuckers.
b) Obliegenheit zur Ausfertigung.
K. 18.
Die Deklarationen (9&6. 16 u. 17) hat der Fabrik-Inhaber entweder selbst aus-
zufertigen, oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten, dessen Name der
Steuer-Verwaltung schriftlich anzuzeigen ist, ausfert#egen zu lassen.
In den Deklarationen Nr. II. C. 17, 5) ist jedoch das Nettogewicht immer
durch die Steuerbeamten einzutragen und der Eintrag durch den Fabrikanten oder
dessen Stelloertreter unterschriftlich anerkennen zu lassen.
Die Eintraäge in die Deklarationen müssen, besonders was die Zahlen betrifft,
deutlich geschrieben seyn, und dürfen weder Abänderungen noch Rasuren enthalten.
2) Revision der Deklaration.
a) Zweck derselben.
K. 19.
Die Deklarationen Nr. 1. (K. 16) müssen spätestens vor dem Verbringen der
gefüllten Formen aus den Füllstuben auf die Trockenböden, oder unmittelbar nach
dem Einfüllen des Syrups in die Gefässe, jene Nr. II. (J. 17) aber vor dem Ent-
leeren der Formen auf die vorgeschriebene Weise übergeben werden.
Durch die Revision sollen die Beamten sich die Ueberzeugung verschaffen, daß
die Zahl der mit Zuckermasse gefüllten Formen, die Zeit des Füllens, der Aufstellung
auf den Trockenstuben und der Abnahme von diesen mit den Deklarationen überein-
stimmen.
b) Gewichts-Ermittlung.
K. 20.
Die Menge des Rohzuckers wird entweder durch Brutto= oder durch Netto-Ver-
wiegung ermittelt. Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht des Rohzuckers verstan-
den, welches sich bei Abwägung der gefüllten Formen, also einschließlich des Gewichts
der Formen, ergiebt. Das Netto-Gewicht ergiebt sich aus dem Brutto-Gewicht, nach
Abzug des Gewichts der Formen.