Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

331 
Wird die Menge des Rohzuckers durch Brutto-Verwiegung erhoben, so unter- 
bleibt in der Regel die Verwiegung der leeren Formen, wenn das Gewicht derselben 
gehoͤrig festgestellt und auf der Außenseite der Formen, nach Vorschrift der Steuer- 
Verwaltung, angegeben ist. 
e) Stellung des Rohzuckers in den Formen. 
g. 21. 
Der Rohzucker muß in denselben Formen, in welchen die Zuckermasse auf die 
Trockenstuben gebracht wurde, der Steuerbehoͤrde zur Ermittlung des Gewichts ge- 
stellt werden. Ist in einzelnen Fällen eine Abweichung von dieser Vorschrift unver- 
meidlich, so muß der Steuerbehörde durch eine Vormerkung in den Deklarationen 
alsbald Anzeige davon gemacht werden. 
4) Obliegenheiten des Fabrik-Inhabers bei der Revision. 
. 22. 
Die zur Verwiegung erforderlichen Wagen und Gewichte müssen in jeder Zucker- 
Fabrik vorhanden seyn. Auch muß der Fabrik-Inhaber die zur Vornahme der Re- 
vision und Gewichts-Ermittlung nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der 
Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
5) Verfahren im Fall der Umarbeitung des Rohzuckers. 
K. 25. 
Wird Rohzucker, der bereits versteuert ist, umgearbeitet, so wird die von dem- 
lelben berechnete Steuer abgeschrieben und das durch Umarbelten gewonnene Produkt 
dagegen mit der Abgabe belegt. Der zum Umarbeiten bestimmte Rohzucker ist alsdann vor 
dem Einwerfen in die Kochapparate oder Füllkessel von den Steuerbeamten abzu- 
wägen, und sofort in Anwesenheit derselben in jene zu bringen. 
Das Ergebniß dieser Behandlung ist in ein besonderes Controle-Register einzu- 
tragen, dessen Richtigkeit der Fabrik-Inhaber oder dessen Bevollmächtigter unter- 
schriftlich anzuerkennen hat. 
K. 23. 
Das Gewicht des zur Umarbeitung gelangten Rohzuckers ist in dem Dekla- 
rations-Register im Ganzen abzuschreiben und bleibt von der Steuer befreit. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.