Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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fuͤr diese hat sich jeder neu ankommende Studirende innerhalb zwei Tagen nach seiner 
Ankunft bei der Immatrikulations-Commissi ĩon zu melden und die noͤthigen Urkunden 
vorzulegen. 
Tübingen den 12. August 1341. 
Dr. Baur, d. Z. Rebtor. 
:B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung in Betreff des Getränke-Verkaufs im Kleinen. 
Nachdem zur Anzeige gekommen ist, daß besonders von Ausländern theils selbst, 
theils durch Vermittlung von Handlungsreisenden im Lande Getränke im Kleinen, 
d. h. an den einzelnen Abnehmer bei Wein, Essig und Bier unter einem Imi, 
und bei Brantwein unter einer Maas, abgeseht wird, während dieser Absaß, mag 
nun der Verkäufer die Getränke zur gleichbaldigen Abgabe mit sich führen, oder nur 
Bestellungen aufsuchen und die Versendung sodann von seinem Wohnorte aus bewir- 
ken, nach den Gesetzen besondere Erlaubniß zum Betriebe eines Wirthschaftsgewerbes 
voraussetzt, auf deren Ertheilung überhaupt ein Rechtsanspruch nicht besteht; so 
werden die mit der Vollziehung des Wirthschafts-Abgabengesetzes vom 9. Juli 1827 
beanftragten Behörden angewiesen, solchen Wein= 2c. Verschluß nicht zuzulassen, und 
Verfehlungen gegen diese Anordnung, als unbefugten Betrieb eines Wirthschaftsgewerbes, 
zur Bestrafung nach Maaßgabe des Wirthschafts-Abgabengesetzes von 1827, Art. 44 
zur Anzeige zu bringen. 
Die K. Oberämter haben in die nach den Verfügungen. #vom 8. December 1835 
(Reg. Blatt S. 160), und 18. Mai 1857 (Reg. Blatt S. 258) in Betreff der Ver- 
kehrefreiheit zwischen den Zollvereins-Staaten, an die Reisenden ausländischer Wein- 
andlungen auszustellenden Legitimarionsscheine eine Hinweisung auf vorstehende 
ekantmachung aufzunehmen. 
Sturtgart den 19. August 18“1. Schlaper. Herdegen.
	        
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