Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

356 
C) Des Finanz-Departementé. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Verrechnung der Capitalsteuer-Strasen. 
Damit die Capitalsteuer-Strafen, gleich den Strafen wegen Uebertretung ande- 
rer Steuer-Geseße, als Anhang der betreffenden Steuer-Einnahmen in Verrechnung 
kommen; so sind vom 1. Juli d. J. an jene durch die Cameralämter einzuziehenden 
Straf-Gelder, mit besonderer Bezeichnung, an die Sraatöhauptkasse einzuliefern, 
welche dieselben neben der durch die Oberamtspflegen einzubringenden Eapitalsteuer 
einnähmlich zu verrechnen hat. — 
In den Cameralamts-Rechnungen sind die gedachten Strafen, welche die Ober- 
admter in den von ihnen den Cameralämtern monatlich, nach den drei Abschnitten 
a) Regiminal= und Polizeistrafen, b) Strafen wegen Uebertretung des Accife-Ge- 
sebes und des Gesehes über die Hundeabgaben, c) Strafen wegen Vergehen wider 
das Wirthschafts-Abgabengesetz, zu übergebenden Straf-Verzeichnissen zu 2) mit beson- 
derer Bezeichnung anzuhängen haben, unter der Rubrik „fremde Gelder“ zu ver- 
rechnen. 
Stuttgart den 18. August 1871. 
Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das in der zweiten Besoldungsklasse stehende Cameralamt 
Kapfen burg haben binnen vier Wochen bei der Finanzkammer des Jartkreifes 
vorschriftmäßig sich zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Oberhelfers in Göppingen, 
welche mit einem verwandelten Einkommen von J719 fl. verbunden ist, haben sich 
innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.