Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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*½" F. 20. 
Ueber alle nach vorstehenden Bestimmungen (§K9.6—19) erhaltenen Nachrichten 
und getroffene Verfügungen hat der Ortsvorstand auf das schleunigste Bericht an 
das vorgesehte Oberamt zu erstatten. « « 
lll.VondenObliegenheitenderBezirköbehdrdenD 
«H.21. , 
DasOberamthataufdieihmzukommcndenBerichte-derOrtsvorstcher(H.2(«)«) 
zunaͤchst die Verfuͤgungen der letzteren, so weit es noͤthig ist, sogleich zu ergaͤnzen. 
Namentlich hat es das Verfahren der Ortsvorsteher wegen Verfolgung des Hundes 
(6#. 6 u. 9), Erforschung der Herkunft desselben, der Orte, Personen und Haus- 
thiere, mit denen er in Berührung gekommen (9. 11), wegen Einsperrung der 
Hunde in allen betheiligten Orten (FF. 8—12), wegen der Maaßregeln gegen die 
von dem wuthverdächtigen Hunde verleßzten oder gerauften Hauschiere (§&86. 15—16, 
18 u. 19), und gegen den beigebrachten wuthverdächtigen Hund selbst (J. 10, 17, 
18 u. 19), einer genauen Prüfung zu unterwerfen und zur erwa, nöthigen Ergaͤn- 
zung, so wie wegen Abordnung des Oberamtsarztes, besonders zu Untersuchung und 
Berathung der gebissenen Menschen (§.7), das Erforderliche vorzukehren# Zugleich 
hat es an das Medicinal-Collegium und an die Kreisregierung ausführlichen Beric 
zu erstatten. 
5. 22. 
In Absicht auf die Behandlung der Verlehten (§.7) und die Sicherung Dritter, 
wenn bei einem Verlehten die Wuthbrankheit ausbrechen würde, gelten die allge- 
meinen Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom L#. Oktober 1830, betreffend 
die medicinisch-polizeilichen Maaßregeln bei den der unmittelbaren Staatsfürforge 
unterliegenden Krankheiten, wornach von dem Oberamtsarzt das dem konkreten 
Fall Entsprechende an die Hand zu geben, und hienach, so wie nach den etwaigen 
Anordnungen des Medicinal-Collegiums, zu verfahren ist. 
IV. Von der Bestrafung der Schuldhaften. 
C. 25. 
Verfehlungen gegen die vorstehenden Vorschriften (&. 1—5 und 6—20) sind 
innerhalb der Strafgewalt der Polizei-Behörden, nach Anleitung der in dem Polizel-
	        
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