Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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2) Ueber keinen Contract, durch welchen ein Lehen- oder zinsbares Hof-Gut zer- 
trennt wird, darf gemeinderaͤthlich erkannt werden, ehe der Verkaͤufer sich dar- 
uͤber ausgewiesen hat, daß er seinen Verpflichtungen dem Gefaͤllherrn gegen- 
über Genüge geleistet habe. (lI. Edibt vom 13. November 1817, F. 9, K. Ver- 
ordnung vom 10. September 1818, K. 16, Reg. Blatt S. 508.) Auch haben 
3) die Gemeinderäthe vor der Insinuation solcher Contracte die Käufer der ein- 
zelnen Stücke von den auf denselben ruhenden Lasten in Kenntniß zu seßen. 
4) Den bei den Güterversteigerungen überhaupt vorbommenden stttenverderblichen 
Gebräuchen, insbesondere dem Aufstellen und Abreichen von Speisen und Ge- 
tränken an die Kaufslustigen, dem Aufspielen von Musikanten, so wie der 
Vornahme von Versteigerungen zur Nachtzeit, ist von den Polizeibehörden 
mit allen thunlichen Mitteln entgegenzuwirken. Endlich werden 
5) die Orts-Vorsteher und Gemeinderäthe erinnert, jeder eigenen Theilnahme 
an solchen Mißbräuchen, durch welche ihr amtliches Ansehen gefährdet würde, 
sich zu enthalten. 
Die Bezirksgerichte und Bezirks-Polizeiämter haben sich, jedes in seinem Wir- 
kungskreise, der genauen Handhabung dieser Vorschriften, namentlich aber der unge- 
säumten Vollziehung der unter 1 angeordneten öffentlichen Verwarnung der Ange- 
hörigen ihrer Gemeinden zu versichern, und die gegen die Bestimmung 5 sich ver- 
fehlenden Orts-Borsteher und Gemeinderathsglieder zur Verantwortung zu ziehen 
und nach Befinden über ihre Verschuldung an die höhere Behörde (den Gerichts- 
hof oder die Kreisregierung) Bericht zu erstatten. 
Stuttgart den 22. December 1841. Prieser. Schlaper. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universttät. 
Zu Anfang des gegenwärtigen Winterhalbjahrs befanden sich auf der Univer- 
sität Tübingen Studirende:
	        
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