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2) Ueber keinen Contract, durch welchen ein Lehen- oder zinsbares Hof-Gut zer-
trennt wird, darf gemeinderaͤthlich erkannt werden, ehe der Verkaͤufer sich dar-
uͤber ausgewiesen hat, daß er seinen Verpflichtungen dem Gefaͤllherrn gegen-
über Genüge geleistet habe. (lI. Edibt vom 13. November 1817, F. 9, K. Ver-
ordnung vom 10. September 1818, K. 16, Reg. Blatt S. 508.) Auch haben
3) die Gemeinderäthe vor der Insinuation solcher Contracte die Käufer der ein-
zelnen Stücke von den auf denselben ruhenden Lasten in Kenntniß zu seßen.
4) Den bei den Güterversteigerungen überhaupt vorbommenden stttenverderblichen
Gebräuchen, insbesondere dem Aufstellen und Abreichen von Speisen und Ge-
tränken an die Kaufslustigen, dem Aufspielen von Musikanten, so wie der
Vornahme von Versteigerungen zur Nachtzeit, ist von den Polizeibehörden
mit allen thunlichen Mitteln entgegenzuwirken. Endlich werden
5) die Orts-Vorsteher und Gemeinderäthe erinnert, jeder eigenen Theilnahme
an solchen Mißbräuchen, durch welche ihr amtliches Ansehen gefährdet würde,
sich zu enthalten.
Die Bezirksgerichte und Bezirks-Polizeiämter haben sich, jedes in seinem Wir-
kungskreise, der genauen Handhabung dieser Vorschriften, namentlich aber der unge-
säumten Vollziehung der unter 1 angeordneten öffentlichen Verwarnung der Ange-
hörigen ihrer Gemeinden zu versichern, und die gegen die Bestimmung 5 sich ver-
fehlenden Orts-Borsteher und Gemeinderathsglieder zur Verantwortung zu ziehen
und nach Befinden über ihre Verschuldung an die höhere Behörde (den Gerichts-
hof oder die Kreisregierung) Bericht zu erstatten.
Stuttgart den 22. December 1841. Prieser. Schlaper.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universttät.
Zu Anfang des gegenwärtigen Winterhalbjahrs befanden sich auf der Univer-
sität Tübingen Studirende: