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chen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Vertraͤgen uͤber folgende Gegenstaͤnde
getroffen worden sind:
1) wegen der Hoͤhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster- Damm-, Bruͤcken- und
Faͤhrgelder, der Thorsperr- und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese
Hebungen fuͤr Rechnung der landesherrlichen Cassen oder eines Privatberechtig-
ten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden;
2) wegen Herbeifuͤhrung eines gleichen Muͤnze, Maaß- und Gewichts-Systems;
3) wegen Annahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze zur Befoͤrderung der Gewerbsam-
keit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete
eines anderen, zum Zollvereine gehoͤrigen Staates, Arbeit und Erwerb zu
suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem
Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit
suchen, zu entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche dlos für das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder
von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben
bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4) wegen der Gebähren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind.
Insbesondere schließen Seine Durchlaucht, wie dieß bereite hinsichtlich des Fär-
stenthums Wahldeck geschehen ist, so nunmehr auch für das Fürstenthum Pyrmont
der zwischen den Regierungen der zu dem Zoll= und Handels= Bereine gehbrigen
S.taaten unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Mänz-Convention mir
der Erklärung Sich an, den Vierzehn-Thalerfuß als Landes-Münzfuß annehmen zu
wollen.
Artikel 10.
Seine Fürstliche Durchlaucht erklären hierdurch Ihren Beirritr zu dem zwischen
den Gliedern des Voll- und Handels-Vereins zum Schutze thres gemeinschafrlichen Zoll-