Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel  5.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont
  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins  bestehenden  Verabredungen  in
folgender  Art  beit

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehdrenden  Ländern
  in  die  Vereinsslaaten,  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene
Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe
in  deren  Salzämtern,  Fabtoreien  oder  Niederlagen  geschiehr;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung
  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,
und  unter  den  Vorsichts-Maaßregeln  Start  sinden,  welche  von  selbigen  für
nothwendig  erachtet  werden;

D)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehbrige  Staaten  ist  frei;

d)  was  den  Salgzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  die  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen
  den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deßhalb  bestehen;
wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus
Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen
mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;
xwenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  anderen  aus  dem  Auslande,

oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch

einen  solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehbrige  Länder  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg
gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge
bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die
Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.
Artikel  6.
Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  kommt  der  Grundsaß,

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