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Zollvereins, erlischt mit dem letzten December d. J., indem die vorgenannten Landes-
theile vom 1. Januar 1842 ab, in Gemaͤßheit des zwischen den Staaten des Zoll-
vereins und Braunschweig unter dem 19. Oktober 1841 abgeschlossenen Vertrages, dem
Zollvereine angehèren werden.
Artikel 6.
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesehmäáßigen Ver-
kehrs haben die hohen contrahirenden Theile Sich über Ermäßigung oder Erlaß
der von gewissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbarer Einfuhr
in das Gebiet des anderen Vereins zu entrichtenden Abgaben, ingleichen der auf
gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangs-Abgaben, nicht minder über andere, dem
gegenseitigen Verkehr förderliche Anordnungen, mittelst der unter E hier beiliegenden
besonderen Uebereinkunft geeinigt.
Artikel 5.
Bei der in Gemäßheit des Artikels 4 des Vertrages vom 1. November 1837
erfolgten Einverleibung der Königlich Hannoverischen Stadt und des Oberamts
Münden mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein behält es auch fer-
ner sein Bewenden.
Artikel 6.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter A bis E an-
geschlossenen Uebereinkünfte, welche sämmtlich mit dem 1. Januar 1842 in Wirksam-
keit treten, wird bis zum Ende des Jahres 1842 festgesetzt.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifikation
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll jedenfalls vor Ab-
lauf des gegenwärtigen Jahres zu Berlin bewirbt werden.
So geschehen Berlin, den 17. December 1841.
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. August v. Berger. Gerhard Friedrich August
(L. S.) (L. 8S.) Jansen.
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus (L. S.)
(L. S.) Dommes. August Philipp
Adolph Georg Theodor (L. 8S.) Christian Theodor
Pochhammer. Friedrich Ernst Wirte. v. Amsberg.
(L. 8.) (I. 8.) (L. S.)