Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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A. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einer- 
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits 
wegen 
Unterdrückung des Schleichhandels. 
Einziger Artikel. 
Die unter dem 1. November 1857 zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits abgeschlossene 
Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels bleibt mit der Maaßgabe in 
Kraft, daß dieselbe 
1) rücksichtlich der zum Zollvereine gehèrigen Staaten und Landestheile auf 
-a) das Herzogthum Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuervereine ver- 
bleibenden Gebietstheile, 
b) das Fürstenthum Lippe, 
c) die Kurhessische Grafschaft Schaumburg, 
d) das fürstlich Waldeckische Fürstenthum Pyrmont, 
c) das Königlich Preußische Amt Lügde, 
1) auf den im Artikel 2 des Hauptvertrages vom heutigen Tage bezeichneten 
Theil des Königlich Hannoverischen Amtes Fallersleben, 
und zwar was die unter b bis e genannten Länder und Gebietstheile betrifft, sobald 
„deren Anschluß an den Zoll= und Handels-Verein zur Ausführung gekommen seyn 
wird, "
	        
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