Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit mehreren dem Zollvereine beigetretenen norddeutschen 
Staaten. 
In Gemäßheit der durch die Königlichen Verordnungen vom 15. und 19. d. M. 
verkündeten Staats-Verträge vom 18. und 19. Oktober, 13. November, 11., 16. und 
17. December v. J. sind vom 1. Januar 18342 an 
1) das Herzogthum Braunschweig, jedoch vorerst mit Ausnahme des Harz= und 
Weser-Distrikts, so wie einiger im Hannoverschen Gebiete gelegenen Erclaven, 
2) das Fürstenthum Lippe, 
3) das Fürstenthum Pyrmont, 
4) die Kurfürstlich Hessische Grafschaft Schaumburg, und 
5) der südliche Theil des Königlich Hannoverschen Amtes Fallersleben 
in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen worden, und es tritt nun, 
nachdem die Einrichtung der Zoll-Verwaltung in den gedachten Ländern und Ge- 
bietstheilen beendigt ist, der vertragsmäßige freie Verkehr mit denselben in seinem 
ganzen Umfange ein. 
Da diese sämmtlichen Länder und Gebietstheile sich der in Preußen bestehenden 
inneren Besteuerung von Wein und Traubenmost, Bier, Brantwein und Taback an- 
geschlossen haben, so findet in Ansehung dieser Erzeugnisse, wenn sie nach jenen Län- 
dern aus anderen Vereinsstaaten als Preußen eingeführt, oder in diese dorther ge- 
bracht werden, dieselbe Uebergangs-Besteuerung statt, welche in Beziehung auf Preu- 
ßen, vermöge der Verfügung vom 23. December 1841 (Reg. Blatt S. 575) ange- 
ordnet ist. 
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