Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Montag den 4. Juli 1842. 
  
Inbalt. 
Königliche Dekrete. Finanz-Gesetz für die drei Seber 1812 — I8 5. (Mit einer Beilage.) 
Dienst-Erledigungen. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Finanz-Gesetz für die drei Jahre 1842—1845. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staatshaushaltes für den dreijährigen Zeitraum vom 1. Juli 
1842 bis 30. Juni 1845 verordnen und verfügen Wir, nach Anhbrung Unseres 
Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist nach dem beigefügten aupr-binan-un festgesetzt: 
für das Finanzjahr 1842 auf ... 10,556, 783 fl. 16 kr. 
1833 .. . 1053381,777 fl. 20 kr. 
173 — 104476,005 fl. 35 kr. 
Zusammen für die drei Finanzjahre auf. 31,395,566 fl. 21 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwandes sind bestimmt: 
1) der Ertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die gedachte 
dreijährige Periode angenommen ist, z . . H, 967,672 fl. 24 kr. 
2) die in dem Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche nach den bisher beste-
	        
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