Metadata: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Alles dieses geschiebet, auch wenn der Gebeudebesiher das Anerkenntniß der 
Würderung nicht sofort erklärt hat und die ihm zur Reklamation auf eine Revi- 
sion derselben (K. 25) nachgelassene achttägige Frist noch nicht abgelaufen, oder 
wenn eine solche Reklamation zwar ergriffen, aber noch nicht erlediget ist, ob- 
schon mit Vorbehalt allenfallsiger Abänderung nach Maßgabe des Erfolges der 
Reklamation, weil dieselbe eine Suspensiv-Wirkung nicht haben soll. „ 
Sowohl die Versicherungosumme als diejenige, welche den Maßstab für die 
Beytragsleistung darstellt, dürfen übrigens nur mit ganzen Thalern eingetragen 
werden; ergeben sich daher bey der Berechnung und dem Auswurfe der einen oder 
der andern dieser Summen überschießende Groschen oder Pfennige: so werden 
zwölf Groschen und darüber für einen vollen Thaler gerechnet, ein Ueberschuß un- 
ter zwölf Groschen wird nicht berücksichtiget. 
*v“ 
Jedes Kataster ist von der Ortsbehörde in zwey Eremplaren auszufertigen; 
das eine bleibt in ihrer Verwahrung, das andere wird an das Grohherzogliche 
Landschafts-Kollegium eingesendet. Diese Einsendung erfolgt jedoch erst mit dem 
Schlusse des Jahres, damit inzwischen die etwa vorgekommenen Reklamationen 
so viel als möglich beseitiget, auch die bis dahin sich vielleicht ereignenden sonsti- 
gen Verduderungöfälle von der Ortobehörde nachgetragen werden können. 
53. 
Die neu hergestellten Kataster sind von den betreffenden Ortsbehörden sorg- 
fältigst fortzuführen und in größter Vollständigkeit zu erhalten. Zu dem Ende 
haben sie alle und jede von Zeit zu Jeit vorkommenden Verändcrungen, sowohl 
solche, welche sich in dem Besibstande ereignen, als auch diejenigen, welche in 
Folge angeordneter besonderer Würderungen einzelner, vergrößerter oder verklei- 
nerter, durch ansehnliche Reparaturen im Werthe erhöheter, oder durch Baufal- 
ligkeit verringerter Gebäude und Hofreiten vorkommen, nicht minder die Fülle, 
wo neu hergestellte Hofreiten zur Würderung und Einzeichung kommen, am 
Schlusse des Jahres, in welchem sie eingetreten sind; jene aber, welche sich bloß 
aus erfolgte Anmeldung neuer, größerer ober kleinerer Versicherungs-Quoten dar- 
stellen, am Schlusse des darauf folgenden Jahres (. 32) mittelst eines ge- 
nauen Verzeichnisses nach dem (unter B) beyliegenden Muster, bey dem Großher= 
zoglichen Landschafts-Kollegium einzureichen, zugleich auch dieselben in dem in ihrer 
Verwahrung befindlichen Kataster-Erxemplare nachzutragen.
	        
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