Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Verfügung, betreffend die für das Gefachhalten und Acontiren bei den K. Postämtern zu 
entrichtenden Gebühren. 
Mit der durch das Königliche Ministerium des Innern hieher eröffneten Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M. werden in Beziehung 
auf die Gefach= und Acontirungs-Gebühren bei den sämtlichen Poststellen des König- 
reichs Württemberg folgende Bestimmungen erlassen: 
'e , 
Für die Gestattung eines Gefaches bei der Briefpost-Expedition und die Erlaub- 
niß, die ankommende Correspondenz auf derselben abholen zu lassen, ist eine jährliche 
Remuneration von sechs Gulden poslnumerando zu entrichten. 
G. 2. 
Von der Bezahlung dieser Remuneration, resp. Gefachgeldes, sind die Königliche 
Familie, so wie das Staats-Ministerium des Aeußern befreit. 
. 5. 
Wird dem Inhaber eines solchen Gefaches ausnahmsweise das Porto und Franco 
acontirt und creditirt (was übrigens nur auf die Gefahr und Verantwortlichkeit der 
betreffenden Beamten stattifinden kann, und den Zeitraum von einem Monat nicht 
überschreiten darf), so hat derselbe hiefür eine weitere Bergütung von jährlich sechs 
Gulden in monatlichen Raten zu entrichten. 
C. 4. 
Außer diesen beiden Remunerationen ist in dem einen, wie in dem andern Falle 
die verordnungsmäßige Bestell-Gebühr (Briefkreuzer) besonders zu bezahlen. 
C. 5. 
Personen, welche auswärts wohnen und ihre Correspondenz nicht durch den für 
ihren Wohnort aufgestellten Amtsboten, sondern durch Temand Andern wollen abho- 
len lassen, sollen 
ad K.1 für das Gefachgeld drei Gulden, 
ad K. 5 für das Acontiren drei Gulden 
in den oben bestimmten Zahlungs-Raten zu entrichten haben; dagegen aber von der 
Bezahlung des Briefkreuzers ad 9. 3 befreit bleiben. "
	        
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