Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

gnaͤdigst angeordnet. 
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zwei je zu —. 60 fl. 
zwei je zu — 50 fl. 
zwei je zu —. 40 fl. 
zwei je zu —. 50 fl. 
Die Bedingungen der Preisebewerbung sind folgende: 
Ausgeschlossen von der Bewerbung sind diejenigen, welche im laufenden Jahre 
einen Preis erlangt haben. 
Jeder Bewerber muß eine Probe des von ihm bereiteten Flachses in einer 
Quantitct von wenigstens vierzig Pfunden an die Centralstelle des landwirth= 
schaftlichen Vereins in Stuttgart noch vor dem 15. November 1845 por- 
tofrei einsenden. 
Der Flachs muß im Lande gepflanzt und bereitet und bis zum Verspinnen 
zugerüstet seyn. Es wird jedoch nicht gefordert, daß die Erzeugung und Be- 
reitung des Flachses durch eine und dieselbe Person geschehen sep, vielmehr 
können diejenigen, welche den von Anderen im Lande gepflanzten Flachs er- 
worben und sich nur mit dessen Zubereitung befaßt haben, ebensowohl um 
einen Prels sich bewerben, als diejenigen, welche Pflanzer und Bereiter zu- 
gleich find. Ob der Flachs im Wasser oder im Thau geröstet wurde, macht 
keinen Unterschied. Hingegen muß er wenigstens den zum Ausspinnen von 
zehen Schnellern aus dem Pfunde erforderlichen Feinheitsgrad besitzen, und 
weder eine dunkelgraue, noch rothe Farbe haben. Auch wird unnachsichtlich 
erwartet, daß das ganze zur Preisbewerbung vorgelegte Flachsquantum durch- 
aus rein gehechelt und von gleicher Beschaffenheit, namentlich also die Docken 
nicht eingelegt seyen. 
Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt- 
lichen Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und auf 
derselben der Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn. 
Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung 
des Flachses eingeschlossen seyn darf,
	        
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