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vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 10. d. M. die erledigte Aktuarsstelle bei dem
K. Oberamtsgerichte Stuttgart dem Referendaͤr erster Classe, Stein, von Knittlin-
gen, Oberamts Maulbronn, gnaͤdigst uͤbertragen.
Den 8. d. M. ist die patronatische Ernennung des Vikars Christian Friedrich
August Weizsäcker, zu Löwenstein, auf das Diakonat daselbst, und
dle patronatische Ernennung des aus Pflummern, Oberamts Riedlingen, ge-
bürtigen Vikars Carl Friedrich Wolff, auf die Stelle eines zweiten Stadtpfarrers.
in Waldenburg, Dekanats Oehringen, bestaährigt worden.
ll. Verfügungen der Departemente.
„A) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend das der Postanstalt zu Gunsten gewisser Kurse gestattete Nebeneinander-
spannen von drei Pferden.
Da der Verwaltung der K. Poslen die nachgesuchte Erlaubul, bei dem zu Gun-
sten einzelner Postkurse nach den Bekanntmachungen des Ministerium des Innern
vom 6. Mal 1840 (Reg. Blatt S. 205) und vom 22. Rovember 1851 (Reg. Blatt
S. 548) zugelassenen Nebeneinanderspannen von drei Pferden, statt der in der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1840, Ziffer 2 vorgeschriebenen Gabeldeichsel eine einfache
Deichsel anzuwenden, unter der Bestimmung ertheilt worden ist, daß es im Uebrigen
bei den in den obgedachten Bekanntmachungen enthaltenen Vorschriften, namentlich
auch hinsichtlich der zuläßigen Entfernung zwischen den dußeren Enden der beiden
dußeren Zugscheiter und des Gebrauchs von Kreuzzügeln sein Verbleiben behalte,
und daß das auf der sogenannten Wildbahn gehende Pferd zur rechten Hand des Wagen-
führers eingespannt werde, so wird dieses hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich werden die Polizei= und Straßenbau-Beamten erinnert, auf die Einhal-
tung der hinsichtlich der Führung von drei nebeneinander gespannten Pferden beste-
henden Vorschriften selbst und durch die ihnen untergebenen Diener aufmerksam zu
sepyn, und zur Abrügung wahrgenommener Uebertretungen die geeignete Einleitung
zu treffen.
Stuttgart den 8 Februar 1842. Schlaper.