Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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worden ist, nach Lage und Fläche-Inhalt zu bezeichnen, auch den Ort der Röste zu 
beurkunden. 
Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei einer Un- 
vollständigbeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder Ergän- 
zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern ein- 
zuhändigen, sondern mit der zu b erwähnten Beschreibung des Verfahrens dem ihnen 
vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung zu übersenden. 
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zeug- 
nisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen und die Selbst-Erzeugung der 
eingesendeten Flachsproben durch, den Bewerber nur da bezeugen werden, wo sie sich 
selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben. 
6) Ueber die Preis-Ertheilung erkennt unter der Leitung der genannten Cen- 
tralstelle eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf unbe- 
thelligten Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens acht Tage nach dem 
Schlusse der Bewerbungsfrist zu erfolgen. 
7) Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswür= 
olgkeit an die Bewerber zurückgesendet, in sofern sie nicht anderwärts darüber ver- 
fügen. 
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender 
keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt. 
Die Bezirks-Polizeiämter und Ortsvorsteher der Gemeinden, in welchen der 
Flachsbau einheimisch ist, werden hiedurch angewiesen, die sichere Vorkehr zu treffen, 
daß die vorstehende Preis-Aussehung, und insbesondere auch die Bestimmungen hin- 
sichtlich der erforderlichen Eigenschaften des preiswürdigen Flachses und des Schlusses 
der Bewerbungefrist denienigen Amts-Untergebenen, welche sich mit dem Anbau und 
der Bereitung des Flachses befassen, gehörig bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 11. Februar 1842. Schlaper. 
2. Des evangelischen Consistorlums. 
Tetmin für die Anstellungsprüfung der Candidaten de5 Predigtamts. 
Die Anstellungsprüfung der Candidaten des Predigtamts wird im laufenden 
Jahre in folgenden drei Terminen vorgenommen werden:
	        
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