Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Besuche zwischen ledigen Personen verschiedenen Geschlechts sind, mit Ausnahme der 
nächsten Verwandten, nicht gestattet, auch dürfen in der Regel nicht mehrere Gefangene zugleich 
anwesend seyn. 
Gegenstände, welche der Besuchende dem Gefangenen übergeben will, hat der Aufseher 
dem Verwalter zur Verfügung vorzulegen. 
An Sonn= und Festtagen dürfen, aus Rücksicht auf das Ofñciantenpersonal, Besuche, 
außer in Nothfällen, nicht abgestattet werden. 
C. 13. 
Ihre Briefe haben die Gefangenen in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden (vergl. K. 55) 
unter Aufsicht zu schreiben, und dem Verwalter zur Durchsicht und Beförderung zu übergeben. 
Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete u. s. w. zu öffnen. 
Briefe unstttlichen oder sonst verbotenen Inhalts sind zu unterdrücken, vorbehältlich der 
sonst gegen den betreffenden Gefangenen zu verhängenden Abndung. 
. 14. 
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf vier fest- 
gesetzt, und auf die gleiche Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen 
beschränkt. 6 
In dringenden Fällen sind jedoch Ausnahmen zu gestatten; auch darf der Verwalter 
denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belohnung die 
Bewilligung ertheilen, jährlich einigemale weiter von den Ihrigen Besuche anzunehmen, oder 
an dieselben zu schreiben; dagegen steht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche 
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bio zu erprobter Besserung ganz zu entziehen; sowie 
es von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen 
Gründen zeitlich zu verweigern. 
F. 15. 
Die „Besseren“ unter den. Gefangenen sind abgesondert von den übrigen zu verwahren 
(Strafgesetzbuch Art. 22), und deßwegen die Gefangenen beiver Geschlechter je in zwei Ab- 
theilungen in der Art zu trennen, daß jede nicht nur ein abgesondettes Arbeits= und Schlaf- 
lokal erhält, sondern auch, wenn sic an dem Unterricht, an dem Gottesdienste, dem Essen und 
der Erholung gleichzeitig Antheil nehmen, vurch eigene Plätze geschieden bleiben. 
. 16. 
In die Abtheilung der Besseren können sogleich nach der Einlieferung nur diejenigen Ge- 
fangenen gesetzt werden, welche im Allgemeinen ein gutes Prädikat haben, und gegen welche
	        
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