Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Der Versender von Gütern ist berechtigt, von dem Schiffer die Vorlage des zuletzt aus- 
gefertigten Zeugnisses zu verlangen. Versäumt er dieß, so haftet er dem Eigenthümer der 
Waare für jeden durch die Untauglichkeit des Schiffes entstehenden Schaden, unter Vorbehalt 
seines Regresses gegen den Schiffer. 
Artikel 62. 
Die näheren Bestimmungen über die Eigenschaften, welche zur Tauglichkeit eines Strom- 
fabrzeugs gehören, bleiben unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse jeder Regierung 
überlassen. Sonst sollen aber unter den zur Neckarschifffahrt bestimmten Fahrzeugen keine 
Unterschiede gemacht, auch die von ver Behörde eines Schiffers für tauglich anerkannten Fabr- 
zeuge überall zugelassen werden. 
Artikel 65. 
Jeder Staat bestimmt die Maßregeln, die er in seinen Häfen und auf den- Aus= und 
Einladeplätzen zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein= und Ausladen, zur Sicher- 
heit der an's Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche man aufzunebmen sich 
weigert oder worüber Streit entsteht, und überhaupt zum Besten des Handels für dienlich 
erachtet. 
Artikel 54. 
Der Schiffer haftet für die übernommenen Güter von dem Augenblick an, wo sie an's 
Ufer gestellt und ihm als Theile seiner Ladung überwiesen werden. 
Haben die Waaren erweislich durch Schuld der Beamten gelitten, so ist die ihnen vor- 
gesetzte Behörde den Ersatz zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regreß an die Beamten nicht 
aufgehalten werden soll. 
Artikel 55. 
Der Schiffer oder Führer darf ohne dringende Veranlassung, wohin namentlich die An- 
schaffung von Lebensmitteln, Entrichtung des Zolls u. s. w. gehört, vas Schiff während ver 
Fahrt nicht verlassen, widrigenfalls auf seine Gefahr und Kosten, wenn auch kein Schaden 
hieraus entsteht, wofür er jedenfalls verantwortlich bleibt, das Schiff von den Wasserzollbeam- 
ten einem Setzschiffer anvertraut wird. 
Artikel 56. 
Während ver Reise dürfen kelne Waaren über Bord von einem Schiff iws andere ge- 
laden werden, nur die Fälle ausgenommen, wo das Wasser zu niedrig, wenn das Schiff 
beschädigt ist oder sonst eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffer nöthigt, ohne 
Aufschub zu lichten.
	        
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