Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel 57. 
Den Reckarschiffern ist der Handel mit Colonialwaaren bei einer Strafe von fünfzehn 
Gulven untersagt. Unabhängig von dieser Strafe soll in Fällen wiederholter Zuwiverhand- 
lung vem Schiffer das Patent je nach den Umständen für längere oder kürzere Zeit von 
seiner Landesregierung entzogen werden). 
Artikel 538. 
Schießpulver soll niemals unter andern Gütern verladen, sondern in besonderen Fahr- 
zeugen geführt werden. 
Schiffe, die damit beladen sind, sollen, so viel thunlich, vom Ufer entfernt bleiben, und 
wenn sie etwa Anker legen, ist die Polizeibehörde des nächsten Orts davon zu benachrichtigen. 
Die von derselben zur öffentlichen Sicherheit ertheilten Vorschriften hat der Schiffer genau zu 
befolgen. Uebertretungen der in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften werden, wo sie zu- 
nächst entdeckt werden, mit einer Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden belegt. 
Sind dadurch andere Nachtheile entstanden, so bleibt der Schiffer vafür verhaftet. 
Artikel 59. 
Bei andern entzündlichen oder äzenden Stoffen, als Schwefel, Salpeter, Salzsäure, 
Streichfeuerzeugen, Zündhölzern u. s. w., hat die Hafenpolizeibehörde des Einladungsortes zu 
bestimmen, ob sie in abgesonderten Fahrzeugen geführt werden müssen, oder mit anderen Gü- 
tern geladen werden dürfen. 
In letzterem Falle hat sie die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen und im Ma- 
mifeste zu bemerken, denen sich der Schiffer zu unterwerfen hat. Zuwiderhandlungen von Seite 
des Schiffers werden mit Strafe von zwei bis fünfzehn Gulden belegt. 
Artikel 60. 
Schiffer, deren Fahrzeuge tiefer gehen, als die Linie, durch welche von der kompetenten 
Behörde die größte zuläßige Einsenkung derselben bezeichnet worden ist, verfallen in eine Strase 
von fünf bis zehn Gulden, und sind zugleich anzuhalten, in dem ersten Hafen die Ladung bis 
jur erlaubten Einsenkung zu vermindern. 
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Schlußprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 57: Der K. Württembergische Bevollmächtigte sah sich zu der Erklä- 
rung veranlaßt, daß, so lange eine ähnliche Vorschrift rücksichtlich der Rheinschiffer noch nicht besteht, dieselbe 
in Württemberg auf die Neckarschiffer auch nur iu soweit in Anwendung gebracht werden könne, als dieß 
mit den allgemeinen Gewerbsgesetzen vereinbar ist.
	        
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