Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel 66. 
Die Urtheile der Zellrichter werden kraft der Autorität der Landesherren nach den in 
jedem Staate üblichen Formen erlassen. Sie sind gleichwohl, sobald sie rechtskräftig geworden, 
auch auf dem Gebiete jedes andern Neckaruferstaats ohne weitere Untersuchung, jedoch immer 
nach der in jedem Staate gültigen Prozeßordnung, vollziehbar. 
Artikel 67. 
Jeder der drei Neckaruferstaaten wird zur Erleichterung der wechselseitigen Mittheilungen 
in allen auf die Neckarschifffabrt bezüglichen Verhältnissen eine Mittelbehörde bezeichnen, die 
ihren Sitz in einer dem Neckar möglichst nahe gelegenen Stadt haben soll. 
Artikel 68. 
Je von drei zu drei Jahren sollen auf den Antrag eines oder des anvern der Reckar- 
uferstaaten Commissäre dieser Staaten in Mannheim zusammentreten, um — wie die gegen- 
wärtige Schifffahrts-Ordnung in der abgelaufenen Periode gehandhabt wurde — zu prüfen, 
von dem Zustande der Neckarschifffahrt, ihrer Zu= oder Abnahme Kenntniß zu nehmen, die 
allenfallsigen Beschwerden des Handels= und Schifferstandes zu hören, die Mittel zur Besei- 
tigung etwaiger Gebrechen gemeinsam zu beratben und Verbesserungs-Vorschläge hierwegen an 
ihre Regierungen einzureichen. 
Achter Eitel. 
Vom Vollzuge der Schifffahrts-Ordnung. 
Artikel 69. 
Die Schiffahrts-Ordnung wird den ölsten Tag nach erfolgter Auswechslung der Ratif= 
kationen in Vollzug gesetzt. 
So gescheben, Carlsruhe den I1. Juli 1872. 
(gez.) Regenauer. von Kettner. Verdier de la Blaguiere. Vayhinger. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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