Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

270 
der Polizei an einen Regierungs-Beamten übertragen, vorbehältlich des diesen Gemeinden 
gesetzlich zustehenden Rechts der Selbstverwaltung der Polizei für den Fall veränderter 
Verhältnisse. 
Ausgenommen hievon sind jedoch die Feld= und Walv-Polizei, die Rechts-Polizei (Ge- 
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und vie gesetzlich den Kirchen-Conventen zustehende 
Kirchen-, Schul= und Sitten-Polizei. 
Artikel 2. 
Ueber neue Anstalten und Local-Vorschriften in einem nach der Vorstehenden Bestimmung 
(Art. 1) in die unmittelbare Verwaltung von Regierungs-Beamten überwiesenen Zweig der 
Polizei wird jedesmal der betrefsende Stadtratb um sein Gutachten vernommen. 
Artikel 5. 
Zu den Kosten des an einen Regierungs-Beamten überwiesenen Theils der örtlichen 
Polizei-Verwaltung hat jede der beiden Städte einen Beitrag zu leisten, der, wenn eine 
Uebereinkunft darüber nicht erfolgt, von der Kreis-Regierung festgesetzt und nach dem wahr- 
scheinlichen Aufwande bemessen wird, welchen die Gemeinde im Falle der eigenen Verwaltung, 
und wenn der Zusammenhang der letzteren mit anderen Staatszwecken (Art. 1) nicht bestünde, 
zu machen hätte. 
Gegen vie Festsetzung vieses Betrags kann die Gemeinde den Recurs bis zur obersten 
Awministrativ-Justizstelle verfolgen. 
Die durch den Beitrag der Gemeinve nicht gedeckten Verwaltungskosten werden von der 
Staatskasse bestritten. « 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. April 1843. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.