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Gleiche Bestimmuügen gelten für die Erlaubniß zu Verlegung einer Apotheke von
einem Orte in ein anderes.
8. 7.
Auch eine din gliche Apotheke-Berechtigung darf nur von einem gesetzlich befähig-
ten Apotheker besessen und ausgeübt werden. Ausnahmen hievon finden statt:
I bei der auf einer besonderen Stiftung beruhenden Königlichen Hof-Ape-
theke in Stuttgart und bei den von früheren Verhältnissen herrührenden, bisher als öf-
sentliches Gewerbe betriebenen vormaligen Kloster= und Schloß-Apotheken der
Staats-Finanzverwaltung oder einzelner Standesberren;
II. in Betreff an derer Apotheken:
1) bei der Wittwe eines Apothekers, in Ansehung der von ihm hinterlassenen ding-
lichen Apotheke, für die Zeit ihres Wittwenstandes,
2) bei demjenigen Sohn eines verstorbenen Inhabers einer dinglichen Apotheke-Berech-
tigung, welcher zur Zeit des Uebergangs dieses Rechts an ihn sich bereits dem
Apotbeker-Gewerbe gewidmet hat, während seiner Minderjährigkeit.
In allen andern Fällen hat der zu Ausübung des Apotheker-Gewerbes nicht befähigte
Besitzer seine dingliche Apotheke-Berechtigung, und zwar:
a) wenn nach dem Tode des befähigten Inhabers das Gewerberecht auf seine Kin-
ver übergeht, ohne daß die unter Ziffer 2 bemerkte Ausnahme eintritt, binnen
einer Frist von drei Jahren, und
b) in anderen Fällen, namentlich auch dann, wenn die zu 1) und 2) bemerkten Aus-
nahmen aufhören, binnen einer Frist von sechs Monaten,
welche letztere nur aus erheblichen Gründen von der Kreis-Regierung verlängert werden kann,
an ein en Apotheker zu veräußern, oder die polizeiliche Einstellung ihres
Betriebs zu gewärtigen.
In allen diesen Fällen dürfen die Apotheken nur durch einen gesetzlich befähigten
Geschäftsführer versehen werden.
" 8. 8.
Gelangt eine solche dingliche Apotheke-Berechtigung an einen gesetzlich befähigten
Apotheker, der bereits eine Apotheke mit dinglicher oder persönlicher Befugniß be-
sitzt, so hat dieser innerhalb sechs Monaten entweder auf die eine oder die andere