Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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III. Ausnahmefälle von der Obsignation, dem Zubringens-Inventare und der 
Erbschafts-Theilung, so wie Fälle der Dispensation von der öffentlichen 
Behandlung. 
Art. 52. 
Obsignation. 
Die Obsignation der Verlassenschaft kann unterbleiben, so oft aus deren 
Unterlassung nach dem pflichtmäßigen Erachten der Tbeilungsbehörde irgend ein Nachtheil für 
die Betheiligten nicht zu besorgen ist, und weder von einem derselben, noch von ihren bereits 
bestellten oder noch zu bestellenden Pflegern auf vie Vornahme der Obsignation gedrungen 
wird. · 
Namentlich kann solche unterbleiben: 
1) wenn der überlebende Etegatte und die mit demselben erzeugten Kinder die einzigen 
Erben sind; 
2) wenn ein mit keinem äußerlich erkennbaren Mangel behaftetes Testament vorliegt, 
in welchem entweder 
a) der Erblasser die Vornabme der Obsignation ausdrücklich untersagt hat, oder 
welches 
b) von einem fuͤr die abwesenden oder noch unbekannten Intestaterben für den Alt 
der Testaments-Publikation aufgestellten besondern Curator als gültig anerkannt, 
und wobei von keinem Testamentserben die Vornahme der Obsignation verlangt 
wird. 
Entsteht übrigens Verdacht, daß in einem oder dem andern Falle das Interesse der 
Miterben oder der Gläubiger auf irgend eine Weise gefährdet werden möchte; so ist die 
Obsignation auch ohne Aufforderung der Erben von Amtswegen vorzunehmen. Wenn jevoch 
sämtliche volljährige Erben verlangen, daß nichts obsignirt werde; so ist die Theilungsbehörde 
nicht befugt, bloß in Rücksicht auf das Interesse jener Erben von Amtswegen die Obsignation 
zu bewirken. 
Art. 55. 
Fortsetzung. 
Unter den in vorstehendem Artikel ausgedrückten Voraussetzungen sind vie Waisengerichte 
ermächtigt, die Obsignation ohne Anfrage zu unterlassen. Letztere bei dem Bezirksgerichte
	        
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