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III. Ausnahmefälle von der Obsignation, dem Zubringens-Inventare und der
Erbschafts-Theilung, so wie Fälle der Dispensation von der öffentlichen
Behandlung.
Art. 52.
Obsignation.
Die Obsignation der Verlassenschaft kann unterbleiben, so oft aus deren
Unterlassung nach dem pflichtmäßigen Erachten der Tbeilungsbehörde irgend ein Nachtheil für
die Betheiligten nicht zu besorgen ist, und weder von einem derselben, noch von ihren bereits
bestellten oder noch zu bestellenden Pflegern auf vie Vornahme der Obsignation gedrungen
wird. ·
Namentlich kann solche unterbleiben:
1) wenn der überlebende Etegatte und die mit demselben erzeugten Kinder die einzigen
Erben sind;
2) wenn ein mit keinem äußerlich erkennbaren Mangel behaftetes Testament vorliegt,
in welchem entweder
a) der Erblasser die Vornabme der Obsignation ausdrücklich untersagt hat, oder
welches
b) von einem fuͤr die abwesenden oder noch unbekannten Intestaterben für den Alt
der Testaments-Publikation aufgestellten besondern Curator als gültig anerkannt,
und wobei von keinem Testamentserben die Vornahme der Obsignation verlangt
wird.
Entsteht übrigens Verdacht, daß in einem oder dem andern Falle das Interesse der
Miterben oder der Gläubiger auf irgend eine Weise gefährdet werden möchte; so ist die
Obsignation auch ohne Aufforderung der Erben von Amtswegen vorzunehmen. Wenn jevoch
sämtliche volljährige Erben verlangen, daß nichts obsignirt werde; so ist die Theilungsbehörde
nicht befugt, bloß in Rücksicht auf das Interesse jener Erben von Amtswegen die Obsignation
zu bewirken.
Art. 55.
Fortsetzung.
Unter den in vorstehendem Artikel ausgedrückten Voraussetzungen sind vie Waisengerichte
ermächtigt, die Obsignation ohne Anfrage zu unterlassen. Letztere bei dem Bezirksgerichte