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Art. 139.
Die Verböre sollen nicht unzeitig abgebrochen, sondern, wo immer moͤglich, in demselben
Termin so lange fortgesetzt werden, bis der Umstand, über welchen die Vernehmung eingeleitet
worden, vollständig erschöpft ist.
Art. 140.
Der Untersuchungsrichter, welcher ein Bekenntniß durch Zusicherung der Straflostgkeit
oder ungegründetes Versprechen gelinderer Strafe, vurch falsche Angaben oder andere betrög-
liche Mittel zu erlangen sucht, ist von dem Ober-Gerichte zur Strafe zu zieben.
Art. 141.
Um den Verdächtigen zum Bekenntniß zu bewegen, darf in keinem Falle irgend eine Art
von körperlichem Leiden, wie Schläge, Gefängniß, Verschärfung der Haft, Schmälerung der
Kost, angewendet oder angedroht werden (vergl. Art. 454. des Straf-Gesetzbuches).
Von der Strafe ungebührlichen VBenehmens und von Zwangsmitteln.
Art. 142.
Dagegen kann der Verächtige, welcher während des Verhörs sich eines ungebührlichen
Betragens schuldig macht, wofern nicht der Art. 188. Abs. 1. zur Anwendung kommt, oder die
Ungebühr in ein im Straf-Gesetzbuche genanntes Verbrechen übergeht, durch das Bezirks-
Gericht mit Verweis, Geldbuße bis zu 20 fl. oder mit Gefängniß bis zu acht Tagen bestraft
werden.
Erfordert die Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens ungesäumte Ahndung; so ist der
Bezirks-Richter befugt, Gefängniß bis zu drei Tagen zu erkennen und sogleich zu vollziehen.
Eine solche Straf-Verfügung (Abs. 2.) ist auch dann statthaft, wenn die Ungebühr in
ein nach dem Straf-Gesetzbuche zu ahndendes Vergehen übergegangen ist, welchenfalls übrigens
bei späterer Bestrafung des letzteren die vorläufig, eingetretene Ahndung berücksichtigt werden
soll.
Art. 145.
Die gleichen Strafen finden Statt, wenn der Verdächtige hartnäckig die Antwort auf
die ihm vorgelegten Fragen verweigert, sollte dieß auch nicht geradehin geschehen.
Dahin gehört, wenn der Verdächtige ein natürliches Unvermögen erwiesenermaßen nur
vorspiegelt, z. B. sich taub, stumm, wahnsinnig pellt, over wenn er, um den Antworten aus-