Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 507. 
Die Beweis ktaft der Aussagen solcher Zeugen, welche blos die im Art. 212. nachgelassene 
feierliche Versicherung abgelegt haben, ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. 
Art. 308. 
Der Erwägung des Richters bleibt es überlassen, ob die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, 
welcher in, solchen. Umständen seiner Erzählung, die er nach Gestalt der Sache nothwendig 
bätte wahrnehmen müssen, sich selbst widerspricht oder der Unwahrheit überführt wird, auch in 
Ansehung anverer Punkte aufgehoben oder nur verminvert werde. 
Durch unrichtige Angaben oder Widersprüche des Zeugen bei Umständen, die seiner Auf- 
merksamkeit entgeben konnten, over durch schwankendes und unsscheres Benehmen desselben bei 
seinen Aussagen wird, in Ermanglung eines befriedigenden Erklärungsgrundes, das Zeugniß 
verdächtig. 
Art. 509. . 
Personen, welche von dem Ausgang der Untersuchung einen erheblichen Vortheil oder 
Schaden zu erwarten haben, sind als untüchtige oder nur als verdächtige Zeugen zu betrachten, 
je nachdem ver zu erwartende Vortheil oder Schaden wichtig, unmittelbar und gewiß ist 
oder nicht. 
Art. 310. 
Ein Angeber ist als vollgültiger Zeuge über die That oder den Thäter zuläßig, wenn 
sich nach sorgfältiger Prüfung kein Verdacht eines seine Glaubwürdigkeit schwächenden Beweg- 
9grundes zur Anzeige gegen ihn ergibt. 
Verpflichtete obrigkeitliche Diener kännen aus dem Grunde, weil sie auf Anzeige-Gebüh- 
ren als Gehaltstheil angewiesen sind, auch in gerichtlichen Strafsachen nicht als verdächtige- 
Jeugen angesehen werden. 
— Art. 511. 
Okb die Aussage desjenigen, an welchem das Verbrechen verübt worden, als vollgültiges 
Zeugniß zu betrachten sey, hat der Richter mit Ricksicht auf vie Person des Zeugen umd die 
Umstände zu ermessen. " 
, Art. z12. 
Die Aussage eines Angeschulvigten gegen einen angeblichen Mitschuldigen ist einem ver- 
dähtigen Zeugnisse gleich zu achten, wofern solche nicht durch die Umstände ganz unglaub- 
würdig. gemacht wird (Art. 509.).
	        
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