53
45
So weid es thunlich, sind die eigeneni Bedũrfnisse dor Strafanftalt vurch vie Gefangenem
selbst anfertigen zu lassen, auch baben dieselben die häuslichem Arbeltem zus verrichten.
Für diejenigen häuslichen Geschäfte, welche in den Gängen und Hofräumen der Anstalt
vorgenommen werden, sind aus dem brsseren und zuverläßigeren Gefangenen, welchr bereits
einen bedeutenden. Tpeil ihrer Strafe erstandem habenz eigene Hofschäffer und Hofschäfferinnen
von der Verwaltung auszuwählen. Auch können zu. Besorgung der Schreibere#= und Rrch-
nungs-Geschäfte hiezu geeignete Gesangene unter den erforderlichen, Vorsichtemaaßregeln ge-
braucht werdem.
. A.
Die Beschäftigung der einzel nen, Gefangenen, und ihre tägliche Arbeit#-= Aufgabr wirr-
von dem Verwalter unter Zuziehung des Hausmeisters bestimmt. Derselbe wird hiebei, so
weit, es thunlich auf die von ihnen bä#shor betriebene oder eine gleichartige Beschäftigung Rück-
sicht nehmen, auch die gehörig begründetem Wünsche derselben, namentlich“ ver jungeren. Ge-
fangenen) ein in der Strafanstalt eingeführtes Gewerbr zu erlernen, nicht unbrachtet lassen.
Die Gefangenen der dritten Abtheilung, sind zu einer, sos viel thunlich) ihren frührrem
Verhältnissen angemessenen Beschäftigung anzuhaltem (Art. 157 des Strafgesetzbuchs.)
m—imx
Die Arbeitszeit ist für Werktage auf eilf, für Feiertage auf fünf Stunden täglich fest-
gesetzt. Dieser entsprechend ist die tägliche Aibeits-Aufgabe so zu bestimmrn, vaß es einem
fleißigen Arbeiter möglich wird, noch etwas mehr, als die Aufgabe, zu fertigen, und sich hi-
durch einen Nebenwerdienst zu erwerben. Die einzelnen Gefangenen haben, je nach ihrer
Tüchtigkeit, entweder vie volke, over die dreiviertheilige oder die hälftige Arbeits-Aufgabe zu
leisten.
Gefangene, welche ein Gewerbe erst erlernen, dürfen während der- ihnen bewilligten Lehr-
zeit keinen Nebenverdienst erwerben. Auch darf denjenigen, welche mit Arbeits = Aufgaben im
Rückstande sind, in so lange kein Nebenverdienst gutgeschrieben werden. Wer durch sein Ver-
schulden Arbeits-Rückstände anwachsen läßt, oder der Arbeit sich weigert, wird mit angemese
sener Diseiplinarstrafe belegt.
S. 46. ·
Für die Arbeiten der Gefangenen ist ein verhältnißmäßiger Lohn festzusetzen, wonach der
Verdienst eines Jeden berechnet wird. Hinsichtlich derjenigen Arbeitan, bei welchen ihrer Na-
tur nach eine bestimmte Arbeits-Aufgabe nicht wohl festgesetzt werden, kant, bleibt es dem Er-
messen des Verwalters überlassen, fleißigen Gefangenen einen billigen Nebenverdienst zu be-
willigen.