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K. 69.
In einem eigenen „Sittenregister der Gefangenen“ werden die löblichen Handlungen eines
Jeden, wie dessen Verfehlungen und deßhalb erstandenen Strafen kurz aufgezeichnet.
Dieses Register ist hauptsächlich bei Entscheidung der Frage über die Versetzung der
Gefangenen in eine pöhere oder niedere Classe zu benützen.
Dritter Abschnitt.
Entlassung der Gefangenen.
8. 70.
Vier Wochen vor dem. Austritte jedes unvermöglichen Gefangenen wird dessen Orts-
obrigkeit von der bevorstehenden Entlassung und der Arbeitsfähigkeit desselben durch den Ver-
walter schriftlich benachrichtigt, um eine passende Unterkunft für ihn ausmitteln zu können.
(Vergl. Versügung der Ministerlen der Justiz und des Inntern vom 28. Juni 1835, Regie-
rungs-Blatt S. 179.)
Ebenso werden über diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für ent-
lassene Strafgefangene in Anspruch nehmen, einige Zeit zuvor dem Central-Ausschusse dieses
Vereins die erforderlichen Notizen zu dem gleichen Zwecke mitgetheilt.
5. 71.
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich
untersucht, und das etwa Nöthige angeordnet, sofort mit ihm über sein Guthaben abgerechnet,
die Richtigkeit der Abrechnung von ihm unterschriftlich anerkannt, und seine Effekten dem
Aufseher übergeben.
Hiernächst wird der Gefangene dem Verwalter vorgeführt, welcher ihm einen Entlassungs-,
beziehungsweise Transportschein, der zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der Straf-
anstalt enthält, ausfertigt, ihm eine Marschroute vorschreibt, und ihn vor einem Rückfall auf
angemessene Weise verwarnt. Zugleich wird bei unbemittelten Gefangenen erforderlichenfalls
(vergl. §. 47) die tarifmäßige Reiseunterstützung verwilligt.
8. 72.
Am Tage der Entlassung, welche immer, ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung,
Morgens erfolgt, wird der Gefangene, nach dem Genusse der Morgensuppe, von dem Auf-
seher auf das Visitationszimmer (K. 4) geführt, wo ihm die ausgezeichnete Hauskleidung abge-
nommen, und seine eigene Kleidung angelegt wird.