Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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fangene  aber  leichteren  Zuchtpeitsche,  und  bei  schwächlichen  Persbnen  ausnahmsweise
mit  der  auf  den  entblößten  Rücken  anzuwendenden  Ruthe.  Auch  fundet  bei  dieser
schwereren  Art  nach  Erforderniß  das  Einspannen  in  den  sogen.  Bock  Statt.
S.  64.
Die  von  den  Gerichten  erkannten  Schärfungen  der  Zuchthausstrafe  (Art.  16  des  Strafgesetzbuchs)
  werden  auf  gleiche  Weise  vollzogen.

65.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt  überlassen,
  von  jenen  Diseiplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem
Charakter  und  der  Sinnesart  des  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Die  körperliche
  Züchtigung,  als  das  äußerste  Mittel,  darf  niemals  mit  andern  Diceiplinarstrafen  verbunden
  werden.

g.  66.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  vie  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkaunten  Dieciplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überbaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium  sich
beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedach  den  Strafpollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiper  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Frei-Heitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokale  des  Zuchthouses  vollzogen.

K  67.

Den  Offleianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jedoch  itt  der  Hausmeister
  und  der  orste  Aufseher  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,
  die  Abführung  ves  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen;
wovon  aber  dem  Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstaiten  ist.

8.  68.

Vefangenen,  welche  durch  „gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussich
  zum  Vorrüchen  in  die  erste  Classs,  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  (Hofschäfferin)  und
zur  Aufstellung  als  Olmann  (Obsran)  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Mebenverbienst  gewährt,
  versetzt,  oder  ihnen  die  Erlaubulß  ertheilt  werden,  aus  dem  Nebennordienste  nützliche
Gegenstände  (Bücher,  Arbeitswerkzeuge)  für  sich  anzuschaffen,  eder  angemessens  Unterstützungen
an  die  Ihrigen  abzusenden.  (Vergl.  J.  14.)

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeid  Hindurch  stets  vorzüglich  gue  betragen  haben,  sind  in
dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Barackschtigung  im  Gnadenwege
  zu  benemmen.