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fangene aber leichteren Zuchtpeitsche, und bei schwächlichen Persbnen ausnahmsweise
mit der auf den entblößten Rücken anzuwendenden Ruthe. Auch fundet bei dieser
schwereren Art nach Erforderniß das Einspannen in den sogen. Bock Statt.
S. 64.
Die von den Gerichten erkannten Schärfungen der Zuchthausstrafe (Art. 16 des Strafgesetzbuchs)
werden auf gleiche Weise vollzogen.
65.
Dem Ermessen des Verwalters, beziehungsweise des Strafanstalten-Collegium, bleibt überlassen,
von jenen Diseiplinarstrafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche nach dem
Charakter und der Sinnesart des Gefangenen ihrem Zwecke am besten entspricht. Die körperliche
Züchtigung, als das äußerste Mittel, darf niemals mit andern Diceiplinarstrafen verbunden
werden.
g. 66.
Die Gefangenen können zwar gegen vie von dem Verwalter ihnen zuerkaunten Dieciplinarstrafen,
wie gegen dessen Verfügungen überbaupt, bei dem Strafanstalten-Collegium sich
beschweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedach den Strafpollzug nicht auf.
Hat ein Gefangener nach dem Ablaufe seiper Strafzeit noch eine disciplinarische Frei-Heitsstrafe
zu erstehen, so wird diese in dem einsamen Arrestlokale des Zuchthouses vollzogen.
K 67.
Den Offleianten der Strafanstalt steht keinerlei Strafbefugniß zu; jedoch itt der Hausmeister
und der orste Aufseher befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschreitung erfordern,
die Abführung ves Uebertreters in das Gefängniß der Strafanstalt vorläufig anzuordnen;
wovon aber dem Verwalter zu weiterer Verfügung unverzügliche Anzeige zu erstaiten ist.
8. 68.
Vefangenen, welche durch „gutes Betragen sich auszeichnen, ist nach Umständen die Aussich
zum Vorrüchen in die erste Classs, zur Verwendung als Hofschäffer (Hofschäfferin) und
zur Aufstellung als Olmann (Obsran) eröffnet.
Auch können dieselben zu einer Beschäftigung, welche einen größeren Mebenverbienst gewährt,
versetzt, oder ihnen die Erlaubulß ertheilt werden, aus dem Nebennordienste nützliche
Gegenstände (Bücher, Arbeitswerkzeuge) für sich anzuschaffen, eder angemessens Unterstützungen
an die Ihrigen abzusenden. (Vergl. J. 14.)
Diejenigen, welche sich längere Zeid Hindurch stets vorzüglich gue betragen haben, sind in
dem Jahresberichte von dem Verwalter Behufs ihrer etwaigen Barackschtigung im Gnadenwege
zu benemmen.