Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

Beilage U. 
Verzeichniß 
der den Zuchthaus-Gefangenen in Gotteszell als Zulage und Auf- 
besserung zu der gewöhnlichen Kost erlaubten Genußmittel. 
5r 
Dieienigen Gefangenen, welche sich einen Nebenverdienst erwerben, oder sonst über eigene 
baare Mittel zu verfügen haben, dürsen sich erlaubte Genupmitttel zu dem täglichen Betrage 
von höchstens Sechs Kreuzern als Zulage und Aufbesserung zu der gewöhnlichen Kost 
anschaffen. 
Diese Genußmittel bestehen in: 
Bier oder Obstmost, beides jedoch nur dreimal in der Woche, und zwar je zwei 
Schoppen Bier, oder Obstmost für die männlichen, und ein Schoppen für die 
weiblichen Gefangenen; 
Milch, süßer (kalt oder warm), oder gestandener; täglich 1 Maß; 
Brod, schwarzem oder weißem; 
Obst, grünem oder gedörrtem; 
gesottenen Kartoffeln; 
Butter; Käse (mit Ausnahme des. Limburger) täglich je 1 Vierling; 
Salz, Oel, Essig, Pfeffer, Kümmel, Zwiebeln, Rettichen; 
auch wird Schnupftabak zugelassen.
	        
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