Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

64 
Beilage II. 
Regulativ 
für die Bekleidung der Zuchthaus-Gefangenen in Gotteszell. 
1) Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht 
a) für die mämlichen Gefangenen in: 
Wamms, von Zwilch für den Sommer, von Wollen- 
Weste, zeug für den Winter mit einem Futter von 
langen Beinkleidern, ungebleichter abwergener Leinwand, 
welche für jeden Gefangenen doppelt vorhanden seyn müssen; 
drei reustenen Hemden, 
drei Paar Socken, 
für den Sommer von Linnen, für den Winter von wollenem Garn, 
zwei Halstüchern, 
zwei Nastüchen, 
zwei Hosenträgern, 
einer Kappe, 
einem Paar Lederschuhen; 
b) für die weiblichen Gefangenen in: 
kec chen von Zwilch für den Sommer, von Wollenzeug für den 
Kital J Winter mit ungebleichter abwergener Leinwand gefüttert. 
7 
welche für jede Gefangene doppelt vorhanden seyn müssen; 
drei reustenen Hemden, 
drei Paar Strümpfen, 
für den Sommer von Linnen, für den Winter von wollenem Gam, 
zwei Halstüchern, 
zwei Nastüchern, 
einer Haube, 
einem Paar Lederschuhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.