Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; 
wenn es nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. 
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit 
auszuwalken. 
Von sämtlichen Bettgeräthschaften ist ein verhältnißmäßiger Reservevorrath zu halten und 
der Abgang zu ergänzen. 
Die Anweisung der Lagerstätten richtet sich nach der Abtheilung, welcher die Gefangenen 
angehören. 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Klei- 
dungsstücke, zu versehen, um das Verwechseln zu verhüten. 
Beilage V. . 
Uebersicht 
über die für Krankenkost in dem Zuchthause zu Gotteszell 
bestehenden vier Abtheilungen. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung für fieberhafte und schwere Kranke, erhalten diese dreimal des 
Tags eine mit Abwechslung zu reichende in 1 Schoppen bestehende dünne Suppe, gewöhn- 
lich Reis oder Gerstenschleim, welcher Mittags ein halber Schoppen leichten Gemüses beizu- 
geben ist; die Abreichung einer Brodportion findet hiebei nicht Statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt hiezu zwei- 
mal in der Woche je 1. Pfund Ochsen= oder Kalbfleisch, sowie täglich 1 Pfund weißen Brodes. 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse, jeven Tag 
Einmal, entweder Mittags oder Abends, 1 Pfund Fleisch, sowie täglich 4 Pfund weißen 
Brodes. 
In der vierten Abstufung wird täglich zwelmal Fleisch und 1 Pfund weißen Brodes 
gereicht.
	        
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