Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g. 4. 
Von dem Ergebnisse der Visstation (§§. 2, 3),, welche in einem geeigneten Lokal, unter 
steter Beobachtung des Anstandes, vorzunehmen ist, wird dem Verwalter Anzeige erstattet. 
. 5. 
Nach beendigter Untersuchung wiro dem Gefangenen die ausgezeichnete Hauskleidung 
(§.26) angelegt, er dem Hauemeister und den übligen Offieianten der Strafanstalt vorgestellt, 
und ihm sein Zimmer und seine Beschäftigung von dem Verwalter angewiesen. Zugleich 
werden ihm die Hausregeln (Beil. Nrd. I.) eröffnet und ihm veren genaue Befolgung einge- 
schärft, auch wird er von den Strafen der Selbstbefreiung und der Meuterei der Gefangenen 
in den Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt. 
Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gesangenen. 
1. Allgemetne Vorschriften. 
(.6. « 
Alle Gefangenen werven nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine willkührliche Bevor- 
zugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Verwalter und den Officianten der Strafanssalt 
verboten. 
5. 7. « 
Die Behandlung ver Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und mensch- 
lich, und auf die sittliche Besserung verfelben berechnet seyn; auch ist auf vie Gesunpheit der 
Gefangenen jede mit dem Strafzwecke und der inneren Ordnung und v Dieciplin der Straf- 
anstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
5. 8. 
Ununterbrochene Beaufsschtigung ver Gefangenen hat in der Art Statt zu sinven, daß für 
jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Ausseher aufgestellt si nd. 
Zur Unterstützung des Auffi chtspersonals werden für jedes Zimmer aus ven besseren 
Gefangenen Obleute ausgewählt. 
. 9. 
Die Gefangenen haben ein beständiges Stillschweigen zu beobachten, und jede gegenseitige 
Mitthellung durch Geberden, Blicke, Schrift oder sonstige Mittel ist ihnen verboten. 
Ihr Verkehr mit den Offieianten ist auf das Nothwervige beschränkt.
	        
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